Artikel 47 VO (EU) 2018/273

Sanktionen betreffend Begleitdokumente und Dokumente V I 1 bei Verstoß gegen bestimmte Unionsvorschriften

(1) Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 12 kann für die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Marktteilnehmer ausgesetzt werden, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats feststellen oder den Verdacht hegen, dass Weinbauerzeugnisse Gegenstand von Fälschungen waren, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden können, oder dass sie gegen Artikel 80 oder Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verstoßen.

(2) Die Anwendung der Artikel 26 und 27 kann im Falle von Feststellungen oder Vermutungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Bezug auf eingeführte Weine ausgesetzt werden.

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