Artikel 49 VO (EU) 2018/273

Außergewöhnliche Umstände und offensichtliche Fehler

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen werden nicht verhängt in Fällen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Mitteilungen und Anträge, die einem Mitgliedstaat im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterbreitet werden, können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung korrigiert werden.

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