Artikel 6 VO (EU) 2018/273

Beschränkungen der Wiederbepflanzung

Die Mitgliedstaaten können die Wiederbepflanzungen auf der Grundlage von Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beschränken, soweit die spezifische wieder zu bepflanzende Fläche in einem Gebiet liegt, für das die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung begrenzt ist, und sofern der Beschluss aufgrund der Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder geschützten geografischen Angabe (g. g. A.) zu verhindern, gerechtfertigt ist.

Ein Risiko einer Wertminderung im Sinne von Absatz 1 existiert nicht, wenn

a)
die spezifische wieder zu bepflanzende Fläche im selben Gebiet der g.U. oder g.g.A. liegt wie die gerodete Fläche und wenn die Wiederbepflanzung mit Rebstöcken derselben Spezifikation einer g.U. oder g.g.A. entspricht wie die gerodete Fläche;
b)
die Wiederbepflanzung auf die Erzeugung von Weinen ohne geografische Angabe abzielt, vorausgesetzt, der Antragsteller geht dieselben Verpflichtungen ein wie die, die in Anhang I Abschnitt A Nummer 2 und Anhang I Abschnitt B Nummer 2 der vorliegenden Verordnung für Neuanpflanzungen festgelegt sind.

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