ANHANG I VO (EU) 2018/274

AUSWAHLVERFAHREN NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 2

A.
ANTEILIGE ZUWEISUNG

Der Teil der für Neuanpflanzungen insgesamt verfügbaren Hektar, der gemäß einem Beschluss des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i allen Antragstellern auf nationaler Ebene anteilig zuzuweisen ist, wird unter Wahrung eventueller Einschränkungen nach Artikel 3 Absatz 1 auf alle in Betracht kommenden Antragsteller nach der folgenden Formel aufgeteilt: A1 = Ar × (%Pr × Tar/Tap)
A1=
Fläche (in Hektar), für die dem einzelnen Antragsteller nach dem Verfahren der anteiligen Zuweisung die Genehmigung erteilt wird;
Ar=
vom Erzeuger beantragte Fläche (in Hektar);
%Pr=
Anteil an der für die anteilige Zuweisung ausgewiesenen verfügbaren Gesamtfläche
Tar=
zur Genehmigung ausgewiesene Gesamtfläche (in Hektar);
Tap=
von allen Antragstellern insgesamt beantragte Fläche (in Hektar).

B.
ZUWEISUNG NACH PRIORITÄTSKRITERIEN

Der Teil der für Neuanpflanzungen insgesamt verfügbaren Hektar, der gemäß einem Beschluss des betreffenden Mitgliedstaats auf nationaler oder regionaler Ebene nach den Prioritätskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii zuzuweisen ist, wird wie folgt auf die in Betracht kommenden Antragsteller aufgeteilt:
a)
Die Mitgliedstaaten legen die Prioritätskriterien auf nationaler oder regionaler Ebene fest, wobei sie entweder alle Kriterien als gleichwertig einstufen oder unterschiedliche Gewichtungen festlegen können. Die Mitgliedstaaten können solche Gewichtungen entweder einheitlich auf nationaler Ebene festlegen oder für verschiedene Gebiete innerhalb ihres Hoheitsgebietes unterschiedliche Gewichtungen beschließen.

Sofern die Mitgliedstaaten alle auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegten Kriterien als gleichwertig einstufen, erhält jedes der Kriterien den Wert eins (1).

Sofern die Mitgliedstaaten für die auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegten Kriterien unterschiedliche Gewichtungen festlegen, ist für jedes der Kriterien ein Wert zwischen null (0) und eins (1) festzusetzen, wobei die Summe aller individuellen Gewichtungsfaktoren eins (1) betragen muss.

Sofern für verschiedene Regionen innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats unterschiedliche Gewichtungen festgelegt wurden, ist für jedes dieser Kriterien für jede dieser Regionen ein Einzelwert zwischen null (0) und eins (1) festzusetzen. In diesem Fall muss die Summe der individuellen Gewichtungsfaktoren der für die betreffende Region ausgewählten Kriterien stets eins (1) betragen.

b)
Die Mitgliedstaaten prüfen bei jedem einzelnen in Betracht kommenden Antrag, in welchem Umfang er die ausgewählten Prioritätskriterien erfüllt. Um feststellen zu können, in welchem Umfang die einzelnen Prioritätskriterien erfüllt werden, legen die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene ein einheitliches Bewertungsraster fest, anhand dessen sie an jeden Antrag für jedes der Kriterien eine bestimmte Zahl von Punkten vergeben.
c)
In dem einheitlichen Bewertungsraster ist im Voraus festgelegt, wie viele Punkte für die Einhaltung eines jeden Kriteriums vergeben werden können, wobei auch detailliert festzulegen ist, wie viele Punkte für die einzelnen Elemente eines jeden spezifischen Kriteriums zu vergeben sind.
d)

Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene eine Rangfolge der einzelnen Anträge anhand der Gesamtpunktzahl fest, die jeder einzelne Antrag für die Einhaltung oder den Grad der Einhaltung gemäß Buchstabe b und gegebenenfalls aufgrund der Gewichtung der Kriterien gemäß Buchstabe a erreicht hat. Die Berechnung erfolgt anhand der folgenden Formel:

Pt = W 1 × Pt 1 + W 2 × Pt 2 + … + W n × Pt n

Pt=
Gesamtzahl der an einen einzelnen Antrag vergebenen Punkte
W 1, W 2…, W n=
Gewichtungsfaktoren der Kriterien 1, 2, …, n
Pt 1, Pt 2…, Pt n=
Grad der Einhaltung der Kriterien 1, 2, … n durch den betreffenden Antrag

In Gebieten, in denen der Gewichtungsfaktor für alle Prioritätskriterien null beträgt, erhalten alle in Betracht kommenden Anträge für die Einhaltung jener Kriterien die im Bewertungsraster vorgesehene Höchstpunktzahl.

e)
Die Mitgliedstaaten vergeben die Genehmigungen an die einzelnen Antragsteller in der Reihenfolge, die durch die Rangfolge gemäß Buchstabe d vorgegeben ist, bis alle nach den Prioritätskriterien zuzuweisenden Hektar vergeben sind. Es wird eine Genehmigung für die Gesamtzahl der von einem Antragsteller beantragten Hektar vergeben, bevor der nächstplatzierte Antragsteller eine Genehmigung erhält.

Sind bei der Vergabe der Genehmigungen für die letzten verfügbaren Hektar mehrere Anträge an der Reihe, die die gleiche Punktzahl erhalten haben, werden die verfügbaren Hektar anteilig auf diese Anträge verteilt.

f)
Ist der Höchstwert für eine bestimmte Region, für ein Anbaugebiet von Weinen mit g. U. oder mit g. g. A. oder ein Gebiet ohne geografische Angabe bei der Vergabe der Genehmigungen gemäß Abschnitt A sowie der Buchstaben a bis e des vorliegenden Abschnitts erreicht, wird keinen weiteren Anträgen aus jener Region oder jenem Gebiet stattgegeben.

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