Präambel VO (EU) 2018/275

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates(2) ist es verboten, Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus auszuführen sowie im Zusammenhang damit technische Hilfe oder Vermittlungsdienste zu erbringen und Finanzmittel oder Finanzhilfe bereitzustellen.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.
(3)
Der Beschluss (GASP) 2018/280 des Rates(3) zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP sieht Ausnahmen vom Verbot der Ausfuhr bestimmter Arten von Kleinkalibersportgewehren, Kleinkalibersportpistolen und Kleinkalibermunition und vom Verbot der diesbezüglichen Hilfe oder Dienste vor; gleichzeitig wird anerkannt, dass die Ausfuhr solcher Ausrüstung begrenzt werden sollte.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Diese Verordnung berührt nicht die Lizenzanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(4).
(6)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1).

(3)

Beschluss (GASP) 2018/280 des Rates vom 23. Februar 2018 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (siehe Seite 16 dieses Amtsblatts).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).

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