Artikel 1 VO (EU) 2018/276

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3. Etappenziele und Vorgaben für einen Outputindikator beziehen sich auf die Werte, die durch Vorhaben erzielt wurden, bei denen alle Maßnahmen, die zu Outputs führen, vollständig durchgeführt worden sind, aber nicht unbedingt alle entsprechenden Zahlungen geleistet wurden, oder auf die Werte, die durch Vorhaben erzielt wurden, die angelaufen sind, bei denen jedoch manche der Maßnahmen, die zu Outputs führen, noch nicht beendet sind, oder auf beides.

2.
Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung

4. Wenn die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen als Teil einer Prioritätsachse gemäß Artikel 18 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 in die Programmplanung einbezogen werden, wird ein separater Leistungsrahmen für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen aufgestellt, und das Erreichen der zugehörigen Etappenziele und Vorgaben wird getrennt vom anderen Teil der Prioritätsachse bewertet.

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