Präambel VO (EU) 2018/278
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 19 Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) richtet die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur” ) Empfehlungen zu den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (im Folgenden „TSI” ) und deren Überarbeitung gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 an die Kommission und stellt sicher, dass die TSI an den technischen Fortschritt, die Entwicklungen des Marktes und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden.
- (2)
- Am 23. September 2017 forderte die Kommission die Agentur auf, eine Empfehlung nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 für die Überarbeitung der technischen Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (im Folgenden „TSI TAF” ) abzugeben.
- (3)
- Am 18. Oktober 2017 gab die Agentur eine Empfehlung in Bezug auf die TSI TAF ab, die darauf abzielt, die Struktur der TAF-TSI-Meldungen, des Modells für Daten und Meldungen und der Betriebsdatenbank (WIMO) für Wagen und Intermodaleinheiten zu aktualisieren und eine informationstechnische Norm für die Kommunikationssteuerungsschicht der gemeinsamen Schnittstelle anzunehmen. Diese Änderungen sollen vorgenommen werden, um die bisherige proprietäre Logik zu überwinden und um der Gesamtheit der Anwender der TSI TAF eine schnellere und kostengünstigere Umsetzung dieses Werkzeugs zu ermöglichen. Die Referenzdateien sind dementsprechend überarbeitet worden.
- (4)
- Die Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission(3) in Bezug auf die TSI TAF sollten geändert werden, um die Architektur der Umsetzung der gemeinsamen Schnittstelle in Übereinstimmung mit der oben beschriebenen Struktur der Meldungen festzulegen.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.
- (2)
Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438).
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