ANHANG XIi VO (EU) 2018/285
ERDEN UND STEINE, EINSCHLIESSLICH MAGNESIT UND MAGNESIA NACH ARTIKEL 16l
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.KN-Code | Warenbezeichnung |
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25 | Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement |
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