Präambel VO (EU) 2018/286

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007(1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 30. August 2017 die Verordnung (EU) 2017/1509 angenommen.
(2)
In Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 werden die Schiffe aufgeführt, die beschlagnahmt werden müssen, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat. Außerdem werden hier die Schiffe aufgeführt, denen der Zugang zu Häfen im Gebiet der Union untersagt ist, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat.
(3)
Am 26. Februar 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/293(2) angenommen, durch den Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2016/849 des Rates(3), in dem die vom Sanktionsausschuss benannten Schiffe aufgeführt werden, strukturell geändert wird.
(4)
Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1.

(2)

Siehe Seite 50 dieses Amtsblatts.

(3)

Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79).

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