ANHANG VO (EU) 2018/291

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 23, Bifenthrin, erhält die Spalte „Sonderbestimmungen” folgende Fassung:

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid in begehbaren, feststehenden, abgeschlossenen Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Bifenthrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
Freisetzungen aus Gewächshäusern wie Kondenswasser, abfließendes Wasser, Boden oder künstliches Substrat, um Risiken für Wasserorganismen und andere Nichtzielorganismen auszuschließen;
b)
den Schutz der in das Gewächshaus eingebrachten Bestäuberpopulationen;
c)
den Schutz der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen.
Die Anwendungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung und eine angemessene Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln vorschreiben.

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