Artikel 1 VO (EU) 2018/295

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 2 Nummer 42 erhält folgende Fassung:

(42)
„Fahrzyklus” bezeichnet einen Prüfzyklus, der das Anlassen des Motors, einen Fahrtabschnitt, bei dem eine eventuell vorhandene Fehlfunktion erkannt würde, und das Abstellen des Motors umfasst;;

(2)
Die Anhänge IV und XII werden entsprechend dem Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;

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