Artikel 1 VO (EU) 2018/295
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Artikel 2 Nummer 42 erhält folgende Fassung:
- (42)
- „Fahrzyklus” bezeichnet einen Prüfzyklus, der das Anlassen des Motors, einen Fahrtabschnitt, bei dem eine eventuell vorhandene Fehlfunktion erkannt würde, und das Abstellen des Motors umfasst;;
- (2)
- Die Anhänge IV und XII werden entsprechend dem Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;
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