Artikel 4 GB-VO (VO (EU) 2018/302)
Zugang zu Waren oder Dienstleistungen
(1) Ein Anbieter darf für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen keine unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden anwenden, wenn der Kunde anstrebt,
- a)
- Waren von einem Anbieter zu kaufen, und diese Waren entweder an einen Ort in einem Mitgliedstaat geliefert werden, an den der Anbieter in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang die Lieferung anbietet, oder wenn die Waren an einem zwischen dem Anbieter und dem Kunden vereinbarten Ort in einem Mitgliedstaat, für den der Anbieter in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang eine solche Möglichkeit anbietet, abgeholt werden;
- b)
- von dem Anbieter elektronisch erbrachte Dienstleistungen zu beziehen, deren Hauptmerkmal nicht die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, einschließlich des Verkaufs von urheberrechtlich geschützten Werken oder immateriellen Schutzgegenständen;
- c)
- andere als elektronisch erbrachte Dienstleistungen von einem Anbieter an einem physischen Standort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem der Anbieter tätig ist, zu erhalten.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 hindert Anbieter nicht daran, allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang, einschließlich Nettoverkaufspreisen, anzubieten, die sich von einem Mitgliedstaat zum anderen oder innerhalb eines Mitgliedstaats unterscheiden und die Kunden in einem bestimmten Gebiet oder bestimmten Kundengruppen in nichtdiskriminierender Weise angeboten werden.
(3) Die bloße Einhaltung des Verbots gemäß Absatz 1 an sich bedeutet nicht, dass ein Anbieter verpflichtet ist, außervertragliche gesetzliche Anforderungen des Mitgliedstaats des Kunden für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen zu erfüllen oder die Kunden über diese Anforderungen zu informieren.
(4) Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Anbieter, die nach Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind.
(5) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern es dem Anbieter durch eine bestimmte Vorschrift im Unionsrecht oder in dem Unionsrecht entsprechendem mitgliedstaatlichem Recht untersagt ist, bestimmten Kunden oder Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten Waren zu verkaufen oder Dienstleistungen für sie zu erbringen.
Beim Verkauf von Büchern ist es den Anbietern durch das Verbot nach Absatz 1 nicht untersagt, unterschiedliche Preise für Kunden in bestimmten Gebieten anzuwenden, sofern sie hierzu durch dem Unionsrecht entsprechendes Recht der Mitgliedstaaten verpflichtet sind.
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