Artikel 6 GB-VO (VO (EU) 2018/302)

Vereinbarungen über den passiven Verkauf

(1) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 und des Artikels 101 AEUV lässt die vorliegende Verordnung Vereinbarungen über Beschränkungen des aktiven Verkaufs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 oder Vereinbarungen über Beschränkungen des passiven Verkaufs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010, die Transaktionen betreffen, die nicht unter die Verbote der Artikel 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung fallen, unberührt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, durch die Anbietern Verpflichtungen im Zusammenhang mit passiven Verkaufsgeschäften im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 auferlegt werden, die gegen die Verbote der Artikel 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung verstoßen, sind automatisch nichtig.

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