ANHANG VO (EU) 2018/318

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) werden wie folgt geändert:

1.
Anhang I Kapitel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)
Der Satz am Ende von Teil 1 über der Tabelle erhält folgende Fassung:

„Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten auch verlangen, dass sie Daten für die Felder 9 bis 11 und, falls noch nicht gemäß den Buchstaben b oder c erfasst, 31 bis 37 melden.”

ii)
Der Text der Fußnote 1 der Tabelle erhält folgende Fassung:

(1)
Wird die in Artikel 4a Absatz 3 dargelegte Ausnahmeregelung angewendet, sollen die Datenfelder, die sich auf die Meldungen der Einzelunternehmen beziehen, entweder im Einklang mit den von der betreffenden NZB, die die Ausnahmeregelung gewährt hat, oder mit den von der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, jeweilig festgelegten Vorschriften gemeldet werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Daten in Bezug auf die zwingend vorgeschriebenen Untergliederungen homogen sind.

b)
Teil 2 wird wie folgt geändert:

i)
Der Satz am Ende von Teil 2 über der Tabelle erhält folgende Fassung:

„Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten verlangen, dass sie Daten auch für die Felder 8 bis 10, 12 und, falls noch nicht gemäß den Buchstaben b oder c erfasst, 53 bis 59 melden.”

ii)
Der Text der Fußnote 1 der Tabelle erhält folgende Fassung:

(1)
Wird die in Artikel 4a Absatz 3 dargelegte Ausnahmeregelung angewendet, sollen die Datenfelder, die sich auf die Meldungen der Einzelunternehmen beziehen, entweder im Einklang mit den von der betreffenden NZB, die die Ausnahmeregelung gewährt hat, oder mit den von der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, jeweilig festgelegten Vorschriften gemeldet werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Daten in Bezug auf die zwingend vorgeschriebenen Untergliederungen homogen sind.

2.
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
Teil 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Diese Tabelle enthält eine detaillierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die entweder von der betreffenden nationalen Zentralbank (NZB) oder der Europäischen Zentralbank (EZB), für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, gemäß der vorliegenden Verordnung in auf nationaler Ebene anwendbare Kategorien umgesetzt werden.”

b)
Teil 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Diese Tabelle enthält eine Beschreibung der Sektorkategorien, die entweder von der betreffenden NZB oder von der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, gemäß der vorliegenden Verordnung in auf nationaler Ebene anwendbare Kategorien umgesetzt werden.”

c)
Die Begriffsbestimmungen in der Tabelle in Teil 4 werden wie folgt geändert:

i)
Die Begriffsbestimmung von „Positionen zum Marktwert” erhält folgende Fassung:

„Anzahl der gehaltenen Wertpapiere zum quotierten Marktpreis in Euro. Entweder muss die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, grundsätzlich die Meldung aufgelaufener Zinsen entweder unter dieser Position oder separat verlangen. Allerdings kann die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB nach freiem Ermessen Daten ohne aufgelaufene Zinsen verlangen.”

ii)
Die Begriffsbestimmung von „Garantiegeberkennung” erhält folgende Fassung:

„Ein Standardcode, der entweder mit der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und eine eindeutige Identifizierung eines Garantiegebers sowie von Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. Rechtsträgerkennung, EU-Kennung oder nationale Kennung, ermöglicht.”

d)
Die Begriffsbestimmungen in der Tabelle in Teil 5 werden wie folgt geändert:

i)
Die Begriffsbestimmung von „EU-Kennung” erhält folgende Fassung:

„EU-Kennung bezeichnet einen üblicherweise genutzten Identifizierungscode, der entweder mit der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und eine eindeutige Identifizierung eines Unternehmens innerhalb der EU ermöglicht.”

ii)
Die Begriffsbestimmung von „Nationale Kennung” erhält folgende Fassung:

„Nationale Kennung bezeichnet einen üblicherweise genutzten Identifizierungscode, der entweder mit der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und eine eindeutige Identifizierung eines Unternehmens innerhalb seines Sitzlandes ermöglicht.”

iii)
Die Begriffsbestimmung von „Berichtsebene” erhält folgende Fassung:

„Berichtsebene bezieht sich darauf, ob Daten auf Einzelunternehmensbasis oder auf Gruppenbasis, wie in Artikel 1 Nummer 23 und 24 definiert, gemeldet werden. Für auf Unternehmensebene gemeldete Daten sollen entweder in Abstimmung mit der betreffenden NZB oder mit der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, harmonisierte Rechnungslegungs- und Konsolidierungsgrundsätze verwendet werden, d. h., für Informationen auf Unternehmensebene sollen so weit wie möglich die Bilanzierungs- und Risikoberechnungsgrundsätze der Gruppe befolgt werden.”

e)
Die Begriffsbestimmungen in der Tabelle in Teil 6 werden wie folgt geändert:

i)
Die Begriffsbestimmung von „Inhaberkennung” erhält folgende Fassung:

„Ein Standardcode, der entweder mit der betreffenden NZB oder mit der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und den Inhaber sowie Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. EU-Kennung oder nationale Kennung, eindeutig identifiziert.”

ii)
Die Begriffsbestimmung von „Kennung des unmittelbaren Mutterunternehmens des Inhabers” erhält folgende Fassung:

„Ein Standardcode, der entweder mit der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und den unmittelbaren Rechtsträger, dessen rechtlich unselbständiger Teil der Inhaber ist, sowie Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. Rechtsträgerkennung, EU-Kennung oder nationale Kennung, eindeutig identifiziert.”

f)
In der Tabelle in Teil 7 erhält die Begriffsbestimmung von „Emittentenkennung” folgende Fassung:

„Ein Standardcode, der entweder mit der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und einen Emittenten sowie Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. EU-Kennung oder nationale Kennung, eindeutig identifiziert.”

3.
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
Punkt 1 erhält folgende Fassung:

1.
Mindestanforderungen für die Übermittlung:

a)
Meldungen müssen entweder an die betreffende nationale Zentralbank (NZB) oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB oder gegebenenfalls der EZB gesetzten Fristen erfolgen.
b)
Statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtsanforderungen der betreffenden NZB oder gegebenenfalls der EZB entsprechen.
c)
Die Ansprechpartner bei dem tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen benannt werden.
d)
Technische Spezifikationen für die Datenübermittlung an die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB müssen befolgt werden.

b)
Punkt 2 Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

d)
Die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen entweder die von der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen und Anzahl der Dezimalstellen einhalten.
e)
Die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen entweder die von der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Rundungsregeln einhalten.

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