Präambel VO (EU) 2018/329

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(1), insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Einklang mit Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/625 führte die Kommission ein öffentliches Verfahren zur Auswahl und Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für Tierschutz durch, das die Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften über Anforderungen im Bereich Tierschutz gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der genannten Verordnung unterstützen sollte.
(2)
Der für dieses Verfahren eingesetzte Bewertungs- und Auswahlausschuss gelangte zu dem Schluss, dass das von Wageningen Livestock Research geleitete Konsortium, dem auch die Universität Aarhus und das Friedrich-Loeffler-Institut angehören, die Anforderungen des Artikels 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllt und für die in Artikel 96 der genannten Verordnung festgelegten Aufgaben zuständig sein könnte.
(3)
Dieses Konsortium sollte daher als Referenzzentrum der Europäischen Union für Tierschutz benannt werden, das für die unterstützenden Aufgaben zuständig ist, die in die ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogramme des Referenzzentrums einbezogen sind. Die Programme sollten im Einklang mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) festgelegten einschlägigen Arbeitsprogramme aufgestellt werden.
(4)
Die Benennung sollte alle fünf Jahre ab dem Tag der Anwendung der vorliegenden Verordnung überprüft werden.
(5)
Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte entsprechend dem in Artikel 167 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Geltungsbeginn der 29. April 2018 sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

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