Artikel 1 VO (EU) 2018/330

(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 73041100, 73042200, 73042400, ex73044100, 73044910, ex73044993, ex73044995, ex73044999 und ex73049000 (TARIC-Codes 7304410090, 7304499390, 7304499590, 7304499990 und 7304900091) eingereiht werden.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Endgültiger Antidumpingzollsatz TARIC-Zusatzcode
Changshu Walsin Specialty Steel, Co. Ltd, Haiyu 71,9 % B120
Shanghai Jinchang Stainless Steel Tube Manufacturing, Co. Ltd, Situan 48,3 % B118
Wenzhou Jiangnan Steel Pipe Manufacuring, Co. Ltd, Yongzhong 48,6 % B119
In Anhang I aufgeführte Unternehmen 56,9 %
Alle übrigen Unternehmen 71,9 % B999

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Im Falle einer Erstattung, die zu einem Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen führt, wird für den zu zahlenden Säumniszins der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 1 Prozentpunkt angewandt.

(4) Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, a) dass er die in Absatz 1 genannte Ware im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 (ursprünglicher Untersuchungszeitraum) nicht in die Union ausgeführt hat, b) dass er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, c) dass er die betroffene Ware erst nach Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder diesbezüglich eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist, so kann die Kommission Anhang I dahingehend ändern, dass sie den neuen ausführenden Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufnimmt, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen waren und für die daher der gewogene durchschnittliche Zoll von höchstens 56,9 % gilt.

(5) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die eine Erklärung in folgender Form enthält, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, mit Angabe ihres Namens und ihrer Funktion datiert und unterzeichnet wurde: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführte und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) nahtlosen Rohre aus rostfreiem Stahl von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Zollsatz Anwendung.

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