ANHANG II VO (EU) 2018/337

Muster für die Kennzeichnung deaktivierter Feuerwaffen

(1)
Deaktivierungszeichen (bleibt unverändert „EU” bei allen nationalen Kennzeichnungen).
(2)
Land der Deaktivierung — Ländercode.
(3)
Symbol der Stelle, die die Deaktivierung der Feuerwaffe bescheinigt hat.
(4)
Jahr der Deaktivierung.
Das vollständige Zeichen wird nur auf dem Rahmen der Feuerwaffe angebracht, das Deaktivierungszeichen (1) und das Land der Deaktivierung (2) dagegen auf allen anderen wesentlichen Bestandteilen.

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