Artikel 2 VO (EU) 2018/348
Die Abweichung gemäß Artikel 1 gilt für Waren der HS-Position 8712, die in dem im Anhang genannten Zeitraum und im Rahmen der dort genannten Mengen aus Kambodscha ausgeführt und in der Union zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
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