Präambel VO (EU) 2018/348

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 66 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) hat die Union Kambodscha allgemeine Zollpräferenzen (APS) gewährt. Die APS-Regelung ist seit dem 1. Januar 2014 anwendbar.
(2)
Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sieht die Möglichkeit vor, APS-begünstigten Ländern unter bestimmten, genau definierten Umständen und für bestimmte Waren Abweichungen von den Präferenzursprungsregeln zu gewähren. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(3) gilt die regionale Kumulierung nur für Länder derselben regionalen Gruppe, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr in die Union Begünstigte des APS-Schemas sind.
(3)
Am 13. Oktober 2016 beantragte Kambodscha eine Verlängerung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 822/2014 der Kommission(4) gewährten Abweichung um drei Jahre. Im Rahmen dieser Abweichung war Kambodscha berechtigt, für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs von aus Kambodscha in die Union eingeführten Zweirädern der HS-Position 8712 Teile mit Ursprung in Malaysia nach Maßgabe der regionalen Kumulierung gemäß dem APS-System als Vormaterialien mit Ursprung in Kambodscha zu betrachten, obwohl Malaysia kein APS-begünstigtes Land war.
(4)
Kambodscha erklärte in seinem Antrag, seine Fahrradindustrie habe beträchtliche Anstrengungen unternommen, um schrittweise die Einhaltung der (in Anhang 22-03 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten) Ursprungsregeln der Union für die am wenigsten entwickelten Länder zu erreichen, wonach eine Ware nur dann als Ursprungsware eines der am wenigsten entwickelten Länder gelten kann, wenn die für ihre Herstellung verwendeten und aus anderen Ländern eingeführten Vormaterialien 70 % nicht überschreiten. Kambodscha gelangte jedoch zu dem Schluss, dass die Fahrradindustrie mehr Zeit benötigt, um die Ursprungsregeln der Union für die am wenigsten entwickelten Länder vollständig einzuhalten.
(5)
Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 ersuchte die Kommission Kambodscha um weitere Informationen. Am 15. Juni 2017 übermittelte Kambodscha seine Antwort, woraufhin der Antrag als vollständig galt.
(6)
Kambodscha belegte in seiner Antwort, dass mithilfe von Investitionen zur Einrichtung weiterer Teilefertigungsstraßen (wie Rahmen, Lackieren, Schweißen oder Felgen) Anstrengungen für eine größere Autonomie der Fahrradindustrie unternommen worden seien. Kambodscha erklärte auch, dass Herstellern Anreize geboten worden seien, Fahrradzubehör sowie Verpackungsmaterial von örtlichen Zulieferern zu erwerben, um die Wertschöpfung in Kambodscha zu steigern. Folglich verfolgt Kambodscha nun eine eigene Politik, um zur Unterstützung der Fahrradindustrie Investoren für die Errichtung von Industriezentren in Sonderwirtschaftszonen zu gewinnen.
(7)
Kambodscha weist darauf hin, dass eine zusätzliche Frist wichtig ist, um die Dynamik der kambodschanischen Fahrradindustrie aufrechtzuerhalten und damit insbesondere im Bereich der Förderung von Investitionen in anderen ASEAN-Mitgliedstaaten neue Projekte wirksam werden können, die dazu beitragen werden, den Bedarf der kambodschanischen Fahrradindustrie in Bezug auf Qualität und Preis der Fahrradteile zu decken.
(8)
Aus diesen zusätzlichen Informationen geht hervor, dass die Fahrradindustrie Kambodschas nun ein zufriedenstellendes Maß an Autonomie erreicht hat, und die im Bericht genannten Zahlen zeigen, dass die kontinuierliche Einhaltung der Ursprungsregel, nach der bis zu 70 % Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden dürfen, nun in greifbarer Nähe ist. Angesichts dieser Verbesserung ist weder ein langer Zeitraum für die Verlängerung der Abweichung noch eine hohe Stückzahl der im Rahmen der Abweichung in die Union einzuführenden Waren erforderlich. Während die Abweichung für das Jahr 2016 für 150000 Stück galt, werden nun 100000 Stück ausreichen, um Kambodscha bei der Erreichung der vollständigen Autonomie seiner Fahrradindustrie zu unterstützen.
(9)
Kambodscha erklärte allerdings in seinem Antrag, die vollständige Inanspruchnahme der Abweichung hänge von der saisonalen Diskrepanz zwischen dem Zeitraum der Bestellung der Teile (Oktober bis Dezember) und dem Zeitraum der Einfuhr dieser Teile aus anderen Ländern (von Mai des nächsten Jahres bis März des darauf folgenden Jahres) ab. Damit die Abweichung von Nutzen ist, muss daher offenbar ein ausreichend langer Zeitraum vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollte die Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(10)
Im Interesse einer effizienten Überwachung der Umsetzung der Abweichung müssen die kambodschanischen Behörden verpflichtet werden, der Kommission regelmäßig Einzelheiten zu den im Rahmen der Abweichung ausgestellten Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zu übermitteln.
(11)
Die Abweichung sollte alle Waren der HS-Position 8712 betreffen, für die Teile der HS-Position 8714 mit Ursprung in Malaysia verwendet werden.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 822/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 hinsichtlich der Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen für in Kambodscha hergestellte Fahrräder in Bezug auf die Anwendung der Kumulierung für Fahrradteile mit Ursprung in Malaysia (ABl. L 223 vom 29.7.2014, S. 19).

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