Präambel VO (EU) 2018/353
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 der Kommission(2) schreibt die Marktrücknahme von Futtermittelzusatzstoffen vor, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in Verkehr gebracht und in das Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen wurden und für die vor Ablauf der in diesen Bestimmungen festgelegten Frist keine Anträge gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 7 der genannten Verordnung gestellt wurden oder für die zwar ein Antrag gestellt, später jedoch wieder zurückgezogen wurde. Außerdem werden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 die Verordnungen aufgehoben oder die Bestimmungen gestrichen, mit denen diese Zusatzstoffe zugelassen wurden.
- (2)
- Irrtümlicherweise erscheint in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145, d. h. in der Liste der Zusatzstoffe, die für bestimmte Tierarten vom Markt zu nehmen sind, ein zur Gruppe der Kokzidiostatika gehörender und durch die Verordnung (EG) Nr. 1463/2004 der Kommission(3) zugelassener Futtermittelzusatzstoff, obwohl fristgerecht ein Antrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt worden ist. Die Verordnung (EG) Nr. 1463/2004 wurde daher irrtümlicherweise durch Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 aufgehoben. In Erwägungsgrund 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 wird die Verordnung (EG) Nr. 833/2005 der Kommission(4) irrtümlicherweise als eine Verordnung aufgeführt, die sowohl zu ändern als auch aufzuheben ist. Dies sollte dahin gehend berichtigt werden, dass die Verordnung (EG) Nr. 833/2005 nur aufzuheben ist. Irrtümlicherweise wurde die Verordnung (EG) Nr. 1459/2005 der Kommission(5) durch Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 nicht aufgehoben, obwohl mit ihr bestimmte Jodverbindungen zugelassen werden, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 vom Markt zu nehmen sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1443/2006 der Kommission(6) wurde irrtümlicherweise durch Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 aufgehoben. Gestrichen werden sollten lediglich Artikel 1 und Anhang I der genannten Verordnung, da nur diese Bestimmungen bestimmte Enzyme betreffen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 vom Markt zu nehmen sind. Diese Fehler sollten berichtigt werden.
- (3)
- Irrtümlicherweise wurden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission(7), mit denen einige Eisenverbindungen zugelassen werden, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 vom Markt zu nehmen sind, nicht durch Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 gestrichen, mit dem die Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 geändert wird. Der genannte Artikel sollte berichtigt werden.
- (4)
- In Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145, in dem die Futtermittelzusatzstoffe aufgeführt sind, die für alle Tierarten und Tierkategorien vom Markt zu nehmen sind, erscheint in der Tabelle betreffend die Vitamine die L-Form des Vitamins Menadion-Natriumbisulfit. Dies sollte berichtigt werden, da diese L-Form in der Zulassung nicht erwähnt wird.
- (5)
- Anhang I Teile A und B der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 sollte bezüglich einiger färbender Stoffe berichtigt werden, da die Tierarten und Tierkategorien, für die die genannten färbenden Stoffe vom Markt zu nehmen sind, sowie die Funktionen der genannten färbenden Stoffe nicht korrekt angegeben sind. Die Vorschrift, den Zusatzstoff für einige von ihnen vom Markt zu nehmen, gilt nur für bestimmte Arten, und die Verwendung als färbender Stoff ist auf bestimmte Funktionen beschränkt.
- (6)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
- (7)
- Die fehlerhaften Bestimmungen haben bei Futtermittelunternehmern zu Verwirrung hinsichtlich des rechtlichen Status der betreffenden Zusatzstoffe geführt. Dies hat Rechtsunsicherheit bezüglich des anwendbaren Rechtsrahmens geschaffen. Diese Fehler haben somit gewisse Marktstörungen ausgelöst, die mit der infrage gestellten Genehmigung, bestimmte Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen und zu verwenden, zu tun haben. Die Berichtigungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 sollten daher rückwirkend ab dem Tag des Inkrafttretens der genannten Durchführungsverordnung gelten, um hinsichtlich des rechtlichen Status der Zusatzstoffe, die von den Irrtümern betroffen sind, wieder Rechtssicherheit herzustellen, um negative Folgen von den betroffenen Unternehmern abzuwenden und um dadurch wieder Stabilität in dem Markt zu schaffen.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 der Kommission vom 8. Juni 2017 über die Marktrücknahme bestimmter gemäß den Richtlinien 70/524/EWG und 82/471/EWG des Rates zugelassener Futtermittelzusatzstoffe und zur Aufhebung der veralteten Bestimmungen über die Zulassung dieser Futtermittelzusatzstoffe (ABl. L 166 vom 29.6.2017, S. 1).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 1463/2004 der Kommission vom 17. August 2004 über die Zulassung des zur Gruppe der Kokzidiostatika und andere Arzneimittel gehörenden Zusatzstoffes „Sacox 120 microGranulat” in Futtermitteln für zehn Jahre (ABl. L 270 vom 18.8.2004, S. 5).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 833/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung für unbegrenzte Zeit (ABl. L 138 vom 1.6.2005, S. 5).
- (5)
Verordnung (EG) Nr. 1459/2005 der Kommission vom 8. September 2005 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 233 vom 9.9.2005, S. 8).
- (6)
Verordnung (EG) Nr. 1443/2006 der Kommission vom 29. September 2006 über die Zulassung bestimmter Futtermittelzusatzstoffe auf unbegrenzte Zeit und die Zulassung eines Kokzidiostatikums für einen Zeitraum von zehn Jahren (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 12).
- (7)
Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 11).
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