Präambel VO (EU) 2018/387

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates(2) werden bestimmte im Beschluss 2013/798/GASP vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.
(2)
Der Beschluss 2013/798/GASP des Rates sieht ein Waffenembargo gegenüber der Zentralafrikanischen Republik und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vor, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben.
(3)
Am 30. Januar 2018 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2399 (2018) angenommen, mit der die Ausnahmen vom Waffenembargo und der Kriterien für das Einfrieren von Vermögenswerten geändert wurden. Der Rat hat den Beschluss (GASP) 2018/391(3) zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP angenommen, um die Resolution 2399 (2018) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umzusetzen.
(4)
Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(5)
Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1).

(3)

Beschluss (GASP) 2018/391 des Rates vom 12. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (siehe Seite 46 dieses Amtsblatts).

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