ANHANG VO (EU) 2018/394

Die Anhänge I, II, III, IV, VII und VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang I Nummer 120 erhält folgende Fassung:

120. „Nutzlast” (traffic load):
die Gesamtmasse der Fluggäste, des Gepäcks, der Fracht und mitgeführter Spezialausrüstung einschließlich gegebenenfalls Ballast.;

2.
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
ARO.GEN.345 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Bei Erhalt der Erklärung einer Organisation, die Tätigkeiten durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, für die eine Erklärung erforderlich ist, hat die zuständige Behörde zu überprüfen, dass die Erklärung alle gemäß ORO.DEC.100 des Anhangs III (Teil-ORO) dieser Verordnung oder im Fall von Ballonbetreibern alle gemäß BOP.ADD.100 des Anhangs II (Teil-BOP) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission(*) vorgeschriebenen Angaben enthält, und der Organisation den Eingang der Erklärung zu bestätigen.

b)
ARO.GEN.350 Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
Verweigerung des Zutritts der zuständigen Behörde zu den Einrichtungen der Organisation gemäß ORO.GEN.140 des Anhangs III (Teil-ORO) dieser Verordnung oder im Fall von Ballonbetreibern gemäß BOP.ADD.015 und BOP.ADD.035 des Anhangs II (Teil-BOP) der Verordnung (EU) 2018/395 während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung,;

c)
Die Überschrift von ARO.OPS.110 erhält folgende Fassung:

ARO.OPS.110
Mietverträge für Flugzeuge und Hubschrauber;

3.
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
ORO.GEN.110 Buchstabe k erhält folgende Fassung:

k)
Ungeachtet Buchstabe j haben Betreiber, die gewerblichen Flugbetrieb mit einem der folgenden Luftfahrzeuge durchführen, sicherzustellen, dass die Flugbesatzung eine angemessene Gefahrgut-Schulung oder -Unterrichtung erhalten hat, die es ihr ermöglicht, nicht deklarierte gefährliche Güter, die von Fluggästen an Bord gebracht oder als Fracht aufgegeben werden, zu erkennen:

1)
einem Segelflugzeug;
2)
einem einmotorigen propellergetriebenen Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5700 kg oder weniger und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5 Sitzen oder weniger, das am selben Flugplatz oder Einsatzort startet und landet und dessen Flug nach Sichtflugregeln am Tag durchgeführt wird;
3)
einem anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen einmotorigen Hubschrauber mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5 Sitzen oder weniger, das am selben Flugplatz oder Einsatzort startet und landet und dessen Flug nach Sichtflugregeln am Tag durchgeführt wird.;

b)
In ORO.MLR.101 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Außer im Fall des Betriebs von einmotorigen propellergetriebenen Flugzeugen mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5 Sitzen oder weniger oder von nicht technisch komplizierten einmotorigen Hubschraubern mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5 Sitzen oder weniger, mit Start und Landung auf demselben Flugplatz oder Einsatzort nach Sichtflugregeln am Tag, und des Betriebs von Segelflugzeugen ist das Betriebshandbuch wie folgt zu gliedern:” ;

c)
ORO.FC.005 Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
gewerblichem Luftverkehrsbetrieb von Segelflugzeugen; oder;

d)
ORO.CC.100 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Anzahl und Zusammensetzung der Kabinenbesatzung sind gemäß Punkt 7.a von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festzulegen, wobei die betrieblichen Faktoren oder Umstände des jeweiligen Flugs zu berücksichtigen sind. Es wird mindestens ein Flugbegleiter für den Betrieb von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) über 19 Sitzen eingesetzt, wenn ein oder mehrere Fluggäste befördert werden.;

4.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
CAT.GEN.105 wird wie folgt geändert:

i)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

CAT.GEN.105
Reisemotorsegler und Motorsegler;

ii)
Buchstabe d wird gestrichen;

b)
CAT.GEN.NMPA.100 wird wie folgt geändert:

i)
Unter Buchstabe a erhält Nummer 2 folgende Fassung:

2.
ist für den Betrieb und die Sicherheit des Segelflugzeugs ab dem Moment verantwortlich, in dem das Startverfahren eingeleitet wird, bis das Segelflugzeug am Ende des Fluges zum Stillstand kommt;

ii)
Buchstabe d wird gestrichen;

c)
CAT.GEN.NMPA.105 wird gestrichen;
d)
CAT.GEN.NMPA.140 Buchstabe a Nummer 19 erhält folgende Fassung:

19.
Unterlagen zur Masse und Schwerpunktlage;;

e)
CAT.OP.NMPA.105 erhält folgende Fassung:

CAT.OP.NMPA.105
Lärmminderungsverfahren — Motorsegler

Der Kommandant hat den Auswirkungen von Fluglärm Rechnung zu tragen, jedoch gleichzeitig zu gewährleisten, dass Sicherheit Vorrang vor Lärmminderung hat.

f)
CAT.OP.NMPA.110 wird gestrichen;
g)
CAT.OP.NMPA.135 wird gestrichen;
h)
CAT.OP.NMPA.140 erhält folgende Fassung:

CAT.OP.NMPA.140
Rauchen an Bord

An Bord eines Segelflugzeugs darf nicht geraucht werden.

i)
CAT.OP.NMPA.165 wird gestrichen;
j)
CAT.OP.NMPA.180 wird gestrichen;
k)
Teilabschnitt C Abschnitt 5 wird gestrichen;
l)
Teilabschnitt D Abschnitt 4 wird gestrichen;

5.
Anhang VII (Teil-NCO) wird wie folgt geändert:

a)
NCO.GEN.102 wird wie folgt geändert:

i)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

NCO.GEN.102
Reisemotorsegler und Motorsegler;

ii)
Buchstabe d wird gestrichen;

b)
NCO.GEN.103 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
an demselben Flugplatz oder Einsatzort beginnen und enden, außer im Fall von Segelflugzeugen;

c)
NCO.GEN.105 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe a Nummer 4 Ziffern iii und iv erhalten folgende Fassung:

iii)
die Instrumente und Ausrüstungen, die für die Durchführung des Fluges erforderlich sind, sind im Luftfahrzeug installiert und betriebsbereit, sofern nicht ein Betrieb mit nicht betriebsbereiter technischer Ausrüstung durch die Mindestausrüstungsliste (Minimum Equipment List, MEL) oder ein gleichwertiges Dokument, soweit zutreffend, gemäß NCO.IDE.A.105, NCO.IDE.H.105 oder NCO.IDE, S. 105 erlaubt ist;
iv)
die Masse und Schwerpunktlage des Luftfahrzeugs gestatten es, den Flug innerhalb der in den Lufttüchtigkeitsunterlagen vorgeschriebenen Grenzen durchzuführen;;

ii)
Buchstabe f Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
angeschnallt bleiben, wenn er sich auf seinem Platz befindet, und;

d)
NCO.GEN.106 wird gestrichen;
e)
NCO.GEN.135 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Ungeachtet Buchstabe a können auf Flügen mit Segelflugzeugen mit Ausnahme von Reisemotorseglern (Touring Motor Gliders, TMG) die Dokumente und Informationen in Buchstabe a Nummer 2 bis Buchstabe a Nummer 8 und Buchstabe a Nummer 11, Buchstabe a Nummer 12 und Buchstabe a Nummer 13 im Rückholfahrzeug mitgeführt werden.;

f)
NCO.OP.121 wird gestrichen;
g)
NCO.OP.127 wird gestrichen;
h)
NCO.OP.150 erhält folgende Fassung:

NCO.OP.150
Beförderung von Fluggästen

Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass vor und während des Rollens, vor und während Start und Landung und wenn es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, jeder Fluggast an Bord einen Sitz oder eine Liege einnimmt und ordnungsgemäß durch das vorgesehene Rückhaltesystem gesichert ist.;

i)
NCO.OP.156 erhält folgende Fassung:

NCO.OP.156
Rauchen an Bord — Segelflugzeuge

An Bord eines Segelflugzeugs darf nicht geraucht werden.

j)
NCO.OP.176 wird gestrichen;
k)
NCO.OP.185 erhält folgende Fassung:

NCO.OP.185
Kraftstoffmanagement während des Flugs

Der verantwortliche Pilot hat sich in regelmäßigen Abständen zu vergewissern, dass die Menge des ausfliegbaren Kraftstoffs während des Fluges nicht geringer ist als für die Fortsetzung des Fluges mit der geplanten Kraftstoffreserve zu einem gemäß den erlaubten Wetterbedingungen anfliegbaren Flugplatz oder Einsatzort gemäß NCO.OP.125 oder NCO.OP.126 erforderlich.;

l)
NCO.OP.215 wird gestrichen;
m)
NCO.POL.100 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Die Beladung, Masse und Schwerpunktlage (Centre of Gravity, CG) des Luftfahrzeugs müssen in jeder Betriebsphase mit den im Flughandbuch oder einem anderen Dokument festgelegten Betriebsgrenzen übereinstimmen.;

n)
NCO.POL.105 erhält folgende Fassung:

NCO.POL.105
Wägung

a)
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass vor der ersten Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs dessen Masse und Schwerpunktlage durch Wägung ermittelt werden. Die Auswirkungen von Änderungen und Reparaturen auf die Masse und die Schwerpunktlage sind zu berücksichtigen und ordnungsgemäß zu dokumentieren. Diese Informationen sind dem verantwortlichen Piloten zur Verfügung zu stellen. Das Luftfahrzeug ist erneut zu wiegen, wenn die Auswirkungen von Änderungen auf die Masse und die Schwerpunktlage nicht genau bekannt sind.
b)
Die Wägung ist:

1.
im Fall von Flugzeugen und Hubschraubern vom Hersteller des Luftfahrzeugs oder von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen und
2.
im Fall von Segelflugzeugen vom Hersteller des Luftfahrzeugs oder gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorzunehmen.;

o)
Teilabschnitt D Abschnitt 4 wird gestrichen;
p)
NCO.SPEC.115 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Das Besatzungsmitglied muss während kritischer Flugphasen oder wenn dies von dem verantwortlichen Piloten im Interesse der Sicherheit für erforderlich erachtet wird, an seinem zugewiesenen Platz angeschnallt sein, sofern in der Klarliste nichts anderes festgelegt ist.;

q)
NCO.SPEC.120 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Der Aufgabenspezialist muss während kritischer Flugphasen oder wenn dies von dem verantwortlichen Piloten im Interesse der Sicherheit für erforderlich erachtet wird, an seinem zugewiesenen Platz angeschnallt sein, sofern in der Klarliste nichts anderes festgelegt ist.;

6.
Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)
SPO.GEN.102 wird wie folgt geändert:

i)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

SPO.GEN.102
Reisemotorsegler und Motorsegler;

ii)
Buchstabe d wird gestrichen;

b)
SPO.GEN.105 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Das Besatzungsmitglied muss während kritischer Flugphasen oder wenn dies von dem verantwortlichen Piloten im Interesse der Sicherheit für erforderlich erachtet wird, an seinem zugewiesenen Platz angeschnallt sein, sofern in den Standardbetriebsverfahren nichts anderes festgelegt ist.;

c)
SPO.GEN.106 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Der Aufgabenspezialist muss während kritischer Flugphasen oder wenn dies von dem verantwortlichen Piloten im Interesse der Sicherheit für erforderlich erachtet wird, an seinem zugewiesenen Platz angeschnallt sein, sofern in den Standardbetriebsverfahren nichts anderes festgelegt ist.;

d)
SPO.GEN.107 Buchstabe a Nummer 4 Ziffern iii und iv erhalten folgende Fassung:

iii)
die Instrumente und Ausrüstungen, die für die Durchführung des Fluges erforderlich sind, sind im Luftfahrzeug installiert und betriebsbereit, sofern nicht ein Betrieb mit nicht betriebsbereiter technischer Ausrüstung durch die Mindestausrüstungsliste (Minimum Equipment List, MEL) oder ein gleichwertiges Dokument, soweit zutreffend, gemäß SPO.IDE.A.105, SPO.IDE.H.105 oder SPO.IDE, S. 105 erlaubt ist;
iv)
die Masse und Schwerpunktlage des Luftfahrzeugs gestatten es, den Flug innerhalb der in den Lufttüchtigkeitsunterlagen vorgeschriebenen Grenzen durchzuführen;;

e)
SPO.GEN.108 wird gestrichen;
f)
SPO.GEN.140 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Ungeachtet Buchstabe a können auf Flügen mit Segelflugzeugen mit Ausnahme von Reisemotorseglern (Touring Motor Gliders, TMG) die Dokumente und Informationen in Buchstabe a Nummer 1 bis Buchstabe a Nummer 10 und Buchstabe a Nummer 13 bis Buchstabe a Nummer 19 im Rückholfahrzeug mitgeführt werden.;

g)
SPO.OP.121 wird gestrichen;
h)
SPO.OP.132 wird gestrichen;
i)
SPO.OP.160 erhält folgende Fassung:

SPO.OP.160
Verwendung von Headsets

Jedes Flugbesatzungsmitglied, das im Cockpit Dienst zu tun hat, muss ein Headset mit Bügelmikrofon oder einer gleichwertigen Einrichtung tragen und als hauptsächliches Mittel zur Kommunikation mit den Flugverkehrsdienststellen, anderen Besatzungsmitgliedern und Aufgabenspezialisten verwenden.;

j)
SPO.OP.181 wird gestrichen;
k)
SPO.OP.225 wird gestrichen;
l)
SPO.POL.100 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Die Beladung, Masse und Schwerpunktlage (Centre of Gravity, CG) des Luftfahrzeugs müssen in jeder Betriebsphase mit den im jeweiligen Handbuch festgelegten Betriebsgrenzen übereinstimmen.;

m)
SPO.POL.105 erhält folgende Fassung:

SPO.POL.105
Masse und Schwerpunktlage

a)
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass vor der ersten Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs dessen Masse und Schwerpunktlage durch Wägung ermittelt werden. Die Auswirkungen von Änderungen und Reparaturen auf die Masse und die Schwerpunktlage sind zu berücksichtigen und ordnungsgemäß zu dokumentieren. Diese Informationen sind dem verantwortlichen Piloten zur Verfügung zu stellen. Das Luftfahrzeug ist erneut zu wiegen, wenn die Auswirkungen von Änderungen auf die Masse und die Schwerpunktlage nicht genau bekannt sind.
b)
Die Wägung ist:

1.
im Fall von Flugzeugen und Hubschraubern vom Hersteller des Luftfahrzeugs oder von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen und
2.
im Fall von Segelflugzeugen vom Hersteller des Luftfahrzeugs oder gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorzunehmen.;

n)
Teilabschnitt D Abschnitt 4 wird gestrichen;
o)
SPO.SPEC.PAR.120 wird gestrichen;

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10).;

© Europäische Union 1998-2021

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