Artikel 4 VO (EU) 2018/395
Übergangsbestimmungen
Zeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen, die Betreibern von Ballonen durch Mitgliedstaaten vor dem 8. April 2019 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 oder gemäß den Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts im Einklang mit Artikel 10 Absätze 2 und 3 und Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erteilt wurden, bleiben bis zum 8. Oktober 2019 gültig.
Bis zum 8. Oktober 2019 sind alle Bezugnahmen in dieser Verordnung auf eine Erklärung auch als Bezugnahme auf die von Mitgliedstaaten vor dem 8. April 2019 erteilten Zeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen zu verstehen.
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