ANHANG I VO (EU) 2018/395
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen sowie die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, sofern die Begriffe in diesem Artikel nicht anders definiert sind, und die Begriffsbestimmungen von Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.010 jener Verordnung.- 1. „annehmbare Nachweisverfahren” (acceptable means of compliance, AMC):
- von der Agentur festgelegte unverbindliche Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann;
- 2. „alternative Nachweisverfahren” (alternative means of compliance, AltMoC):
- Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden AMC darstellen oder neue Verfahren vorschlagen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat;
- 3. „verantwortlicher Pilot” (pilot-in-command):
- der Führer eines Ballons, dem das Kommando übertragen wurde und der mit der sicheren Durchführung der Fahrt beauftragt ist.
- 4. „Besatzungsmitglied” (crew-member):
- eine Person, die von einem Betreiber mit der Durchführung von Aufgaben an Bord des Ballons bzw. in Fällen, in denen die Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Ballons stehen, am Boden beauftragt wurde;
- 5. „Flugbesatzungsmitglied” (flight crew member):
- ein zugelassenes Besatzungsmitglied, das während der Flugdienstzeit mit für den Betrieb eines Luftfahrzeugs wesentlichen Aufgaben betraut wurde;
- 6. „psychoaktive Substanzen” (psychoactive substances):
- Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, mit Ausnahme von Kaffee und Tabak;
- 7. „Unfall” (accident):
ein Ereignis im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Ballons, das sich zwischen dem Zeitpunkt des Beginns des Füllens des Ballons und dem Zeitpunkt der vollständigen Entleerung des Ballons ereignet, wobei:
- a)
- eine Person tödliche oder schwere Verletzungen erleidet, weil sie sich im Ballon befand oder durch direkten Kontakt mit einem Teil des Ballons, einschließlich Teilen, die sich vom Ballon gelöst haben, ausgenommen jedoch Verletzungen, die eine natürliche Ursache haben oder die sie sich selbst zugefügt hat oder die ihr von einer anderen Person zugefügt worden sind;
- b)
- der Ballon einen Schaden oder ein Strukturversagen erlitten hat, weshalb seine strukturelle Festigkeit, die Fahrleistung oder die Fahreigenschaften beeinträchtigt und eine größere Reparatur oder ein Austausch der beschädigten Komponente erforderlich sind; oder
- c)
- der Ballon vermisst wird oder völlig unzugänglich ist;
- 8. „Störung” (incident):
- ein Ereignis, bei dem es sich nicht um einen Unfall handelt, das mit dem Betrieb eines Ballons zusammenhängt und dessen sicheren Betrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte;
- 9. „schwere Störung” (serious incident):
- ein Ereignis im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Ballons, das sich zwischen dem Zeitpunkt des Beginns des Füllens des Ballons und dem Zeitpunkt der vollständigen Entleerung des Ballons ereignet, mit dem eine hohe Unfallwahrscheinlichkeit verbunden war;
- 10. „kritische Fahrtphasen” (critical phases of flight):
- der Startvorgang, die Landeanfahrt, die Fehlanfahrt, die Landung sowie etwaige andere Fahrtphasen, die der verantwortliche Pilot als kritisch für den sicheren Betrieb des Ballons erachtet;
- 11. „Flughandbuch” (Aircraft Flight Manual, AFM):
- das Dokument, das die geltenden und genehmigten Betriebsgrenzen und Informationen betreffend den Ballon enthält;
- 11a. „Flugzeit” (flight time):
- die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem der Korb vom Boden abhebt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt.
- 12. „gefährliche Güter” (dangerous goods):
- Gegenstände oder Stoffe, die ein Risiko für die Gesundheit, die Sicherheit, Sachwerte oder die Umwelt darstellen können und im Verzeichnis gefährlicher Güter in den Gefahrgutvorschriften aufgeführt sind oder die gemäß diesen Vorschriften als gefährliche Güter einzustufen sind;
- 13. „Gefahrgutvorschriften” (Technical Instructions):
- die von der ICAO im Dokument 9284-AN/905 veröffentlichte aktuell geltende Fassung der „Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air” (Technische Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr), einschließlich der zugehörigen Ergänzungen und Anhänge;
- 14. „Einsatzort” (operating site):
- ein Ort, den der verantwortliche Pilot oder der Betreiber für Landung, Start oder Betrieb mit einer Außenlast auswählt;
- 15. „Betanken” (refuelling):
- Nachfüllen von Kraftstoffzylindern oder Kraftstoffbehältern aus einer externen Quelle, ausgenommen der Austausch von Kraftstoffzylindern;
- 16. „Nacht” (night):
- der Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet;
- 17. „spezialisierter Ballonbetrieb” (balloon specialised operation):
- jeder gewerbliche oder nichtgewerbliche Betrieb mit einem Ballon, dessen Hauptzweck nicht die Beförderung von Fahrgästen auf Aussichtsfahrten oder Erlebnisfahrten, sondern das Absetzen von Fallschirmspringern, das Ausklinken von Hängegleitern, die Durchführung von Schaufahrten, Wettbewerbsfahrten oder ähnlicher spezialisierter Tätigkeiten ist;
- 17a. „Ballonklasse” (class of balloons):
- eine Kategorisierung von Ballonen nach Maßgabe der zur Aufrechterhaltung des Fluges verwendeten Auftriebsmittel;
- 17b. „Befähigungsüberprüfung” (proficiency check):
- der Nachweis der Befähigung zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung gegebenenfalls einschließlich einer mündlichen Prüfung;
- 18. „Nutzlast” ( „traffic load” ):
- die Gesamtmasse der Fahrgäste, des Gepäcks und mitgeführter Spezialausrüstung;
- 19. „Ballonleermasse” (balloon empty mass):
- die durch Wägung des Ballons mit der gesamten im Flughandbuch festgelegten installierten Ausrüstung ermittelte Masse;
- 20. „Wet-Lease-Vereinbarung” (wet lease agreement. Vereinbarung über das Ver- oder Anmieten mit Besatzung):
- eine Vereinbarung zwischen Betreibern, nach der der Ballon unter der Verantwortung des Vermieters betrieben wird;
- 21. „gewerbliche Beförderung von Fahrgästen mit Ballonen” (commercial passenger ballooning, CPB):
- eine Form des gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit einem Ballon, bei dem die Fahrgäste auf Aussichtsfahrten oder Erlebnisfahrten gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen befördert werden;
- 22. „Ballongruppe” (group of balloons):
- eine Kategorisierung von Ballonen nach Maßgabe der Größe oder des Rauminhalts der Hülle;
- 23. „praktische Prüfung” (skill test):
- der Nachweis der Befähigung für die Erteilung einer Lizenz oder Berechtigung oder die Verlängerung eines Rechts, gegebenenfalls einschließlich einer mündlichen Prüfung;
- 24. „Beurteilung der Kompetenz” (assessment of competence):
- der Nachweis von Fähigkeiten, Kenntnissen und Einstellungen für die Erstausstellung, Verlängerung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung oder Prüferberechtigung;
- 25. „Alleinflug” (solo flight):
- ein Flug, während der der Flugschüler alleiniger Insasse des Ballons ist;
- 26. „Fesselaufstieg in Freiballonen” (tethered flight):
- eine Fahrt mit einem System zur Fesselung, das den Ballon während des Betriebs mit einem festen Punkt verankert, mit Ausnahme einer Fessel, die möglicherweise als Teil des Startverfahrens verwendet wird.
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