Präambel VO (EU) 2018/455
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(1), insbesondere auf Artikel 32 Absätze 5 und 6,
gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten(2), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die Referenzlaboratorien der Europäischen Union (EU) für Lebens- und Futtermittel sowie Tiergesundheit erfüllen müssen. Die EU-Referenzlaboratorien für Tiergesundheit und lebende Tiere sind in Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführt. In Teil II Nummer 15 dieses Anhangs ist das Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (Cefas), Weymouth, Vereinigtes Königreich, als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Krustentierkrankheiten aufgeführt.
- (2)
- Die Richtlinie 2006/88/EG enthält die Gesundheits- und Hygienevorschriften für das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr in die Union und die Durchfuhr durch die Union von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie Mindestmaßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten. Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG regelt die Benennung der EU-Referenzlaboratorien für die unter diese Richtlinie fallenden Wassertierkrankheiten.
- (3)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission(3) wurde das Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (Cefas), Weymouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2018 als EU-Referenzlaboratorium für Krustentierkrankheiten benannt. Artikel 55 Absatz 3 der Richtlinie 2006/88/EG sieht eine Überprüfung der Funktionen dieses Laboratoriums vor.
- (4)
- Infolge der Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union kann das Cefas seine Funktion als EU-Referenzlaboratorium für Krustentierkrankheiten nicht für einen weiteren Zeitraum ab dem 1. Juli 2018 übernehmen.
- (5)
- Angesichts der Synergien im Bereich des technischen Fachwissens, der Laborkapazitäten und der Vernetzung mit nationalen Referenzlaboratorien sollte das EU-Referenzlaboratorium für Fischseuchen auch die Aufgaben und Funktionen des EU-Referenzlaboratoriums für Krustentierkrankheiten übernehmen.
- (6)
-
Das als EU-Referenzlaboratorium für Fischseuchen benannte
Danmarks Tekniske Universitet, Veterinærinstituttet Afdeling for Diagnostik og Beredskab — Fiskesygdomme, 2800 Kgs. Lyngby, Dänemark sollte deshalb die Aufgaben und Funktionen des EU-Referenzlaboratoriums für Krustentierkrankheiten übernehmen.
- (7)
- Das DTU Veterinærinstituttet Afdeling for Diagnostik og Beredskab — Fiskesygdomme, das die Aufgaben des Laboratoriums für Fisch- und Krustentierkrankheiten übernimmt, sollte als EU-Referenzlaboratorium für Krustentierkrankheiten für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2023 benannt werden. Es sollte außerdem in Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführt werden. Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Zwecks Gewährleistung einer nahtlosen Kontinuität der Tätigkeiten der Referenzlaboratorien der Europäischen Union für Krustentierkrankheiten ist es zweckmäßig, ein bestimmtes Geltungsdatum für die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen festzulegen.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
- (2)
ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission vom 28. Juli 2008 zur Benennung der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Krustentierkrankheiten, Tollwut und Rindertuberkulose, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Tollwut und Rindertuberkulose sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 29).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.