ANHANG VO (EU) 2018/461

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.
Der Eintrag für „Stark taxifolinhaltiger Extrakt” in Tabelle 1 (zugelassene neuartige Lebensmittel) erhält folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen
Stark taxifolinhaltiger Extrakt Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Stark taxifolinhaltiger Extrakt” .
Naturjoghurt/Joghurt mit Obst (*) 0,020 g/kg
Kefir (*) 0,008 g/kg
Buttermilch (*) 0,005 g/kg
Milchpulver (*) 0,052 g/kg
Sahne (*) 0,070 g/kg
Sauerrahm (*) 0,050 g/kg
Käse (*) 0,090 g/kg
Butter (*) 0,164 g/kg
Schokoladenerzeugnisse 0,070 g/kg
Nichtalkoholische Getränke 0,020 g/l
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren 100 mg/Tag
(*)
Bei Verwendung in Milcherzeugnissen darf stark taxifolinhaltiger Extrakt keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen.

2.
Der Eintrag unter „Definition” für „Stark taxifolinhaltiger Extrakt” in Tabelle 2 (Spezifikationen) erhält folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Stark taxifolinhaltiger Extrakt

Definition:

Chemische Bezeichnung: [(2R,3R)-2-(3,4-Dihydroxyphenyl)-3,5,7-trihydroxy-2,3-dihydrochromen-4-on, auch (+) trans (2R,3R)-Dihydroquercetin] und mit höchstens 2 % der cis-Form

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