ANHANG VO (EU) 2018/462
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) erhält der Eintrag „L-Ergothionein” folgende Fassung:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | Sonstige Anforderungen | |
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L-Ergothionein | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „L-Ergothionein” . | |
Alkoholfreie Getränke | 0,025 g/kg | |||
Getränke auf Milchbasis | 0,025 g/kg | |||
Frischmilcherzeugnisse (*) | 0,040 g/kg | |||
Getreideriegel | 0,2 g/kg | |||
Schokoladenerzeugnisse | 0,25 g/kg | |||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
30 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung (ausgenommen Schwangere und Stillende) 20 mg/Tag für Kinder über 3 Jahren |
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