ANHANG VO (EU) 2018/462

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) erhält der Eintrag „L-Ergothionein” folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften Sonstige Anforderungen
L-Ergothionein Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „L-Ergothionein” .
Alkoholfreie Getränke 0,025 g/kg
Getränke auf Milchbasis 0,025 g/kg
Frischmilcherzeugnisse (*) 0,040 g/kg
Getreideriegel 0,2 g/kg
Schokoladenerzeugnisse 0,25 g/kg
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

30 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung (ausgenommen Schwangere und Stillende)

20 mg/Tag für Kinder über 3 Jahren

(*)
Bei Verwendung in Milcherzeugnissen darf L-Ergothionein keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen.

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