Präambel VO (EU) 2018/48

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Antrag der Niederlande auf Eintragung des Namens „Suikerstroop” als garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
(2)
„Suikerstroop” ist eine sirupartige Flüssigkeit, die aus dem Gekochten der Pflanze, die zur Herstellung der Ware dient, nach Entfernung des Kristallzuckers gewonnen wurde. Der Name bedeutet „Zuckersirup” .
(3)
Die Kommission hat am 16. September 2014 jeweils einen Einspruch Finnlands, Dänemarks und der Nordic Sugar AB (Unternehmen mit Sitz in Dänemark) erhalten.
(4)
Die Einsprüche Dänemarks und Finnlands wurden an die Niederlande weitergeleitet.
(5)
Das Einspruchsverfahren aufgrund des von der Nordic Sugar AB direkt an die Kommission gerichteten Einspruchs wurde nicht eingeleitet. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, einen Einspruch bei dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, erheben. Demzufolge war die Nordic Sugar AB nicht befugt, direkt bei der Kommission Einspruch zu erheben.
(6)
Am 13. November 2014 erhielt die Kommission die Einspruchsbegründungen Finnlands. Die Einspruchsbegründung Dänemarks war bereits im betreffenden Einspruch enthalten. Die Einspruchsbegründungen Dänemarks und Finnlands wurden im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für zulässig befunden.
(7)
Die Kommission hat die Niederlande und Finnland einerseits sowie die Niederlande und Dänemark andererseits gemäß Artikel 51 Absatz 3 der genannten Verordnung mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 aufgefordert, innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der betreffenden Schreiben geeignete Konsultationen aufzunehmen, um eine Einigung zu erzielen.
(8)
Auf Ersuchen der Niederlande hat die Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 mit Schreiben vom 8. April 2015 die Frist für die Konsultationen zwischen den interessierten Kreisen in den beiden Einspruchsverfahren zum oben genannten Antrag verlängert. Als endgültige Frist für gütliche Einigung wurde deshalb der 19. Juni 2015 festgesetzt.
(9)
In der vorgesehenen Frist konnte keine Einigung erzielt werden. Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 haben die Niederlande der Kommission die Ergebnisse der Konsultationen mit Finnland und Dänemark mitgeteilt. Deshalb sollte die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen eine Entscheidung über die Eintragung treffen.
(10)
Finnland und Dänemark brachten in der Einspruchsbegründung Folgendes vor: 1) Der Name sei nicht spezifisch (er bezeichnet lediglich Zuckersirup); 2) derselbe Name werde für ähnliche Erzeugnisse verwendet, die bereits auf dem dänischen, dem schwedischen, dem finnischen, dem deutschen Markt sowie den Märkten der baltischen Länder angeboten würden; 3) die Merkmale und das Herstellungsverfahren des Erzeugnisses seien nicht einzigartig, da ähnliche Erzeugnisse, die in Dänemark, Finnland und Schweden vermarktet würden, dieselben besonderen Merkmale und Herstellungsverfahren aufwiesen. Finnland vertrat die Auffassung, dass das im Antrag beschriebene Erzeugnis nicht als eine „besondere” Art von Sirup anzusehen sei, da andere Erzeugnisse als „Suikerstroop” ebenfalls zu 100 % aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr hergestellt seien.
(11)
Außerdem forderte Dänemark, dass nach Teilsatz in Ziffer 3.1 der Produktspezifikation, wonach der Hinweis „traditioneel Nederlands product” (hergestellt nach niederländischer Tradition) in der Sprache des Landes, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird, auf dem Etikett angebracht wird zwecks Einhaltung von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 umformuliert werden sollte. Andererseits machte Finnland geltend, dass die Definition „traditioneel Nederlands product” (hergestellt nach niederländischer Tradition) für das im Antrag beschriebene Erzeugnis nicht spezifisch sei, da ähnliche in Nordeuropa vermarktete Erzeugnisse ebenfalls als traditionell bezeichnet werden könnten.
(12)
Finnland hat anschließend während der Konsultationen mit den Niederlanden gefordert, den letzten Satz in Ziffer 3.2 „Andere Erzeugnisse mit dem gleichen Namen oder ähnliche Erzeugnisse mit einem gleichlautenden Namen gibt es nicht” zu streichen, weil er unrichtig sei.
(13)
Die Kommission hat die in der Einspruchsbegründung vorgebrachten Argumente und die ihr zu den Verhandlungen zwischen den interessierten Kreisen übermittelten Informationen geprüft und kam zu dem Schluss, dass der Name „Suikerstroop” als g.t.S. eingetragen werden sollte.
(14)
Die Einsprüche stützen sich auf Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
(15)
Bezüglich der Unvereinbarkeit mit der Verordnung wurden drei Aspekte angeführt: 1) der Name weise keine besonderen Merkmale auf; 2) die Merkmale und das Herstellungsverfahren des Erzeugnisses seien nicht einzigartig; 3) Ziffer 3.1 der Produktspezifikation sei nicht vereinbar mit Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, da in ihr die Angabe „traditioneel Nederlands product” (hergestellt nach niederländischer Tradition) enthalten sei.
(16)
Bezüglich der Rechtmäßigkeit, Anerkennung und wirtschaftlichen Bedeutung der Verwendung des Namens für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel wurde folgender Aspekt angeführt: Derselbe Name werde für mehrere ähnliche Erzeugnisse verwendet, die bereits auf dem dänischen, dem schwedischen, dem finnischen, dem deutschen Markt sowie den Märkten der baltischen Länder angeboten würden.
(17)
Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 schreibt nicht vor, dass der Name einer g.t.S. besondere Merkmale aufweisen muss. Dies war in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates(3) vorgesehen. Der Antrag war bei der Kommission gestellt worden, als die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 noch in Kraft war; er wurde jedoch gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 veröffentlicht, sodass mangels entsprechender Übergangsbestimmungen die letztgenannte Verordnung zur Anwendung kommt. Nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 muss ein Name, um als garantiert traditionelle Spezialität eingetragen werden zu können, traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden sein oder die traditionellen oder besonderen Merkmale des Erzeugnisses festhalten. Im vorliegenden Fall wird der Name „Suikerstroop” seit Jahrhunderten für dieses spezifische Erzeugnis verwendet. Er hält die besonderen Merkmale des Erzeugnisses fest, da es sich um einen Sirup handelt, der aus der Flüssigkeit gewonnen wird, die bei der Herstellung von Zucker aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr zurückbleibt. Daher entspricht der Name den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
(18)
Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sieht nicht vor, dass ein Erzeugnis, das als g.t.S. eingetragen ist, einzigartig oder unverkennbar sein muss. Es muss bestimmbare Merkmale aufweisen und sich von anderen Erzeugnissen unterscheiden. Nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann ein Name nicht eingetragen werden, wenn er nur allgemeine Angaben, die für eine Reihe von Erzeugnissen verwendet werden, oder in besonderen Vorschriften des Unionsrechts geregelte Angaben wiedergibt. „Suikerstroop” ist in Bezug auf die Merkmale und das Herstellungsverfahren eindeutig bestimmt. Außerdem entspricht das Erzeugnis, auf das sich die Produktspezifikation für den Namen „Suikerstroop” bezieht, den Anforderungen von Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, da es eine traditionelle Herstellungsart aufweist, die einer traditionellen Praxis für dieses Erzeugnis entspricht, und die Zutaten traditionell verwendet werden.
(19)
Der Satz in Ziffer 3.1 der Produktspezifikation „Nachdem das Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 durchlaufen wurde, wird der Wunsch geäußert, dass der Hinweis 'traditioneel Nederlands product' (hergestellt nach niederländischer Tradition) in der Sprache des Landes, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird, auf dem Etikett angebracht wird.” ist mit Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht vereinbar. Er sollte durch folgenden Satz ersetzt werden: Dem Namen sollte die Angabe „hergestellt nach der Tradition der Niederlande” beigefügt sein. Die niederländischen Behörden haben sich damit einverstanden erklärt, dass diese Änderung in die Produktspezifikation, die informationshalber erneut veröffentlicht werden muss, aufgenommen wird.
(20)
Zwar werden in anderen Mitgliedstaaten ähnliche Erzeugnisse wie „Suikerstroop” unter einem Namen vermarktet, der als Übersetzung des Ausdrucks „Suikerstroop” in die jeweiligen Amtssprachen dieser Mitgliedstaaten anzusehen ist, doch daraus lässt sich nicht folgern, dass auf den Märkten dieser Mitgliedstaaten für die betreffenden Erzeugnisse ein „identischer” Name verwendet wird. Die in diesen Mitgliedstaaten verwendeten Namen haben tatsächlich dieselbe Bedeutung wie der Name „Suikerstroop” im Niederländischen, sie sind jedoch nicht identisch mit diesem Namen, da sie in einer anderen Sprache verwendet werden. Zudem ist der Name „Suikerstroop” nicht als solcher geschützt, sondern lediglich in Verbindung mit der Angabe „hergestellt nach der Tradition der Niederlande” .
(21)
Daher können die Namen von Erzeugnissen mit der Bedeutung „Zuckersirup” , die mit dem im Antrag für „Suikerstroop” genannten Erzeugnis vergleichbar sind und auf dem dänischen, dem schwedischen, dem finnischen, dem deutschen Markt sowie den Märkten der baltischen Länder vermarktet werden und eine Übersetzung des Namens „Suikerstroop” in der jeweiligen Landessprache darstellen, weiterhin verwendet werden. Sie sind nicht identisch mit dem Namen „Suikerstroop” und sollten nicht als Nachahmung oder Anspielung auf den Namen „Suikerstroop” angesehen werden, weil dem Namen „Suikerstroop” nach der Eintragung die Angabe „hergestellt nach der Tradition der Niederlande” beigefügt wird. Daher beschränkt sich der Schutz des Namens auf den Namen mit Bezugnahme auf die niederländische Tradition.
(22)
Zudem ist offensichtlich, dass die Eintragung des Namens „Suikerstroop” der Verwendung der Bezeichnungen „Zucker” oder „Sirup” , die allgemeine Bezeichnungen darstellen, nicht entgegensteht.
(23)
Außerdem haben die Niederlande und Finnland der Streichung des letzten Satzes in Ziffer 3.2 zugestimmt, der wie folgt lautet: „Andere Erzeugnisse mit dem gleichen Namen oder ähnliche Erzeugnisse mit einem gleichlautenden Namen gibt es nicht.” Daher sollte dieser Satz aus der Produktspezifikation, die informationshalber erneut veröffentlicht werden muss, gestrichen werden.
(24)
Aus den oben dargelegten Gründen sollte der Name „Suikerstroop” in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragen werden. Die konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments sollte informationshalber veröffentlicht werden.
(25)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

ABl. C 187 vom 19.6.2014, S. 9.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1).

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