Artikel 2 VO (EU) 2018/480

Hinreichende Länge der Laufzeit des ELTIF

Für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/760 gilt die Laufzeit eines ELTIF als lang genug, um die Laufzeit eines jeden seiner Vermögenswerte abzudecken, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der ELTIF stimmt das Ende seiner Laufzeit auf das Ende des Anlagehorizonts desjenigen Einzelwerts im Portfolio des ELTIF ab, der zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung als ELTIF bei der für den ELTIF zuständigen Behörde den längsten Anlagehorizont aufweist;
b)
keine Anlage, die der ELTIF nach seiner Zulassung als ELTIF tätigt, weist noch einen längeren Anlagehorizont auf, als die Restlaufzeit des ELTIF zum Zeitpunkt der Anlage.

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