Artikel 4 VO (EU) 2018/480

Kriterien für die Bewertung der zu veräußernden Vermögenswerte

(1) Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/760 erfüllt die Bewertung der zu veräußernden Vermögenswerte alle folgenden Kriterien:

a)
Sie beginnt so früh wie möglich und rechtzeitig, bevor die Frist für die Unterrichtung der für den ELTIF zuständigen Behörde über den nach Vermögenswerten aufgeschlüsselten Zeitplan für die geordnete Veräußerung der Vermögenswerte des ELTIF abläuft;
b)
sie wird nicht mehr als sechs Monate vor Ablauf der unter Buchstabe a genannten Frist abgeschlossen.

(2) Bewertungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU können berücksichtigt werden, wenn eine Bewertung nicht mehr als sechs Monate vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen wurde.

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