Artikel 1 VO (EU) 2018/502
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
2. Bauart, Prüfung, Einbau, Nachprüfung, Betrieb und Reparatur von intelligenten Fahrtenschreibern und ihren Komponenten müssen den technischen Anforderungen des Anhangs IC dieser Verordnung genügen.
3. Andere als intelligente Fahrtenschreiber müssen – hinsichtlich Bauart, Prüfung, Einbau, Nachprüfung, Betrieb und Reparatur – weiterhin den Anforderungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 bzw. des Anhangs IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates(*) genügen.
- b)
-
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
5. Diese Verordnung berührt nicht die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(**).
- 2.
-
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Begriffsbestimmung 3 erhält folgende Fassung:
- 3)
- „Informationsdossier” ist das Gesamtdossier in elektronischer Form oder auf Papier, das alle Angaben enthält, die der Hersteller oder dessen Beauftragter der Typgenehmigungsbehörde für die Zwecke der Typgenehmigung des Fahrtenschreibers oder einer seiner Komponenten vorgelegt hat, einschließlich der Zertifikate nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, der Durchführung der Prüfungen gemäß Anhang IC dieser Verordnung sowie Zeichnungen, Fotografien und anderer relevanter Unterlagen;
- b)
-
Begriffsbestimmung 7 erhält folgende Fassung:
- 7)
- „intelligenter Fahrtenschreiber” oder „Fahrtenschreiber der zweiten Generation” ist ein digitaler Fahrtenschreiber gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie gemäß Anhang IC dieser Verordnung;
- c)
-
Begriffsbestimmung 8 erhält folgende Fassung:
- 8)
- „Komponente eines Fahrtenschreibers” ist einer der folgenden Bestandteile: die Fahrzeugeinheit, der Bewegungssensor, das Schaublatt, die externe GNSS-Ausrüstung oder die Ausrüstung zur Früherkennung per Fernkommunikation;
- d)
-
folgende Begriffsbestimmung 10 wird eingefügt:
- 10)
-
„Fahrzeugeinheit” ist der Fahrtenschreiber ohne den Bewegungssensor und ohne die Verbindungskabel zum Bewegungssensor.
Sie kann aus einem Einzelgerät oder aus mehreren im Fahrzeug verteilten Geräten bestehen und umfasst eine Verarbeitungseinheit, einen Massenspeicher, eine Zeitmessfunktion, zwei Chipkarten-Schnittstellengeräte für Fahrer und Beifahrer, einen Drucker, eine Datenanzeige, Steckverbinder und Bedienelemente für Nutzereingaben, einen GNSS-Empfänger und eine Ausrüstung zur Fernkommunikation.
Die Fahrzeugeinheit kann aus folgenden typgenehmigungspflichtigen Teilen bestehen:
- —
-
Fahrzeugeinheit als Einzelkomponente (einschließlich GNSS-Empfänger und Fernkommunikationsausrüstung),
- —
-
Hauptgehäuse der Fahrzeugeinheit (einschließlich Fernkommunikationsausrüstung) und externer GNSS-Ausrüstung,
- —
-
Hauptgehäuse der Fahrzeugeinheit (einschließlich GNSS-Empfänger) und externer Fernkommunikationsausrüstung,
- —
-
Hauptgehäuse der Fahrzeugeinheit, externer GNSS-Ausrüstung und externer Fernkommunikationsausrüstung.
Besteht die Fahrzeugeinheit aus mehreren im Fahrzeug verteilten Geräten, so sind im Hauptgehäuse der Fahrzeugeinheit die Verarbeitungseinheit, der Massenspeicher und die Zeitmessfunktion untergebracht.
Das Kürzel „VU” (vehicle unit) wird für „Fahrzeugeinheit” oder „Hauptgehäuse der Fahrzeugeinheit” verwendet;
- 3.
-
Artikel 6 dritter Absatz erhält folgende Fassung:
Der Anhang IC gilt jedoch ab dem 15. Juni 2019, ausgenommen Anlage 16, die ab dem 2. März 2016 gilt.
- 4.
- Anhang IC wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
- 5.
- Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8).
- (**)
Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.