Präambel VO (EU) 2018/504

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004(1), insbesondere Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission(2) sind die Struktur und der Inhalt der Meldungen betreffend die Aufnahme von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern in die nationalen Verzeichnisse und das Zentralverzeichnis festgelegt. Um die Qualität der in diesen Meldungen verwendeten Daten zu verbessern, sollten die Tabellen 1, 2 und 4 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 geändert werden.
(2)
Gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates(3) können bei einer Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Versender gestatten, zum Zeitpunkt der Versendung im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 21 Absatz 2 der genannten Richtlinie die Angaben zum Empfänger wegzulassen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 612/2013 dürfen nur zugelassene Lagerinhaber die Angaben zum Empfänger weglassen. Um die Verordnung in Einklang mit Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG zu bringen, muss es daher auch einem registrierten Versender ermöglicht werden, bei einer Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen die Felder zum Bestimmungsort im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments leer zu lassen.
(3)
In der Spalte F der Tabelle 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 sollte das Datenelement „Anfragende Stelle” klarer definiert werden, um es mit der Definition in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 in Einklang zu bringen.
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Um den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung an den Anwendungsbeginn einer neuen Version des mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingerichteten EDV-Systems anzupassen und den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zu geben, sich auf die aus dieser Verordnung resultierenden Änderungen vorzubereiten, sollte diese Verordnung ab dem 15. Februar 2018 gelten.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 9).

(3)

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(4)

Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).

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