Artikel 3 VO (EU) 2018/506
Die eingetragenen Namen können für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung zur Bezeichnung von nicht der Produktspezifikation entsprechenden Erzeugnissen verwendet werden, die im EU-Gebiet vermarktet werden. Bei der Verwendung für Erzeugnisse, die nicht der Produktspezifikation entsprechen, dürfen die Angaben „garantiert traditionelle Spezialität” , „g.t.S.” oder das EU-Logo diesen Namen nicht beigefügt sein.
Nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums können vor diesem Zeitpunkt hergestellte, nicht der Produktspezifikation gemäß Artikel 2 entsprechende Erzeugnisse weiterhin mit dem eingetragenen Namen vermarktet werden, bis die im EU-Gebiet während des Fünfjahreszeitraums vorhandenen Bestände aufgebraucht sind.
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