Präambel VO (EU) 2018/506
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Antrag der Tschechischen Republik auf Eintragung der Namen „Пражка шунка” (BG), „Jamón de Praga” (ES), „Pražská šunka” (CS), „Prag Skinke” (DA), „Prager Schinken” (DE), „Praha sink” (ET), „Χοιρομέρι Πράγας” (EL), „Prague Ham” (EN), „Jambon de Prague” (FR), „Praška šunka” (HR), „Prāgas šķiņķis” (LV), „Prahos kumpis” (LT), „Prágai minőségi sonka” (HU), „Perżut ta' Praga” (MT), „Praagse Ham” (NL), „Szynka Praska” (PL), „Fiambre de Praga” (PT), „Jambon de Praga” (RO), „Pražská šunka” (SK), „Praška šunka” (SL), „Prahalainen kinkku” (FI), „Pragskinka” (SV) als garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) wurde gemäß Artikel wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(2). Der Name „Pražská šunka” bezeichnet ein Schinkenerzeugnis in folgenden Varianten: „Pražská šunka” am Knochen, „Pražská šunka” — entbeint und „Pražská šunka” — Konserve.
- (2)
- Ein Antrag auf Eintragung des Namens „Pražská šunka” zusammen mit anderen sprachlichen Varianten wurde bereits im Jahr 2012 veröffentlicht.(3) Deutschland, Italien, Österreich und die Slowakei haben dagegen Einspruch erhoben. Die Tschechische Republik hat mit allen Einspruchsführern mit Ausnahme der Slowakei Einigung erzielt. Anschließend hat die Kommission die Produktspezifikation, die wesentlich geändert wurde, um den Forderungen und Bemerkungen der Slowakei teilweise Rechnung zu tragen, erneut veröffentlicht.
- (3)
- Die Kommission hat am 18. Juli 2016, am 16. August 2016 und am 17. August 2016 jeweils einen Einspruch der Slowakei, Serbiens bzw. Österreichs erhalten.
- (4)
- Am 14. September 2016, am 12. Oktober 2016 und am 19. Oktober 2016 erhielt die Kommission die Einspruchsbegründungen der Slowakei, Serbiens bzw. Österreichs.
- (5)
- Der Einspruch Österreichs konnte nicht aufrechterhalten werden. Nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 prüft die Kommission die Zulässigkeit der Einspruchsbegründung nur dann, wenn diese innerhalb von zwei Monaten nach Erhebung des Einspruchs bei ihr eingeht, was bei der Einspruchsbegründung Österreichs nicht der Fall war.
- (6)
- Nachdem die Einspruchsbegründungen Serbiens und der Slowakei geprüft und gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für zulässig befunden worden waren, forderte die Kommission die Tschechische Republik und die Slowakei mit Schreiben vom 8. November 2016 sowie die Tschechische Republik und Serbien mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 auf, geeignete Konsultationen durchzuführen, um eine Einigung zu erzielen.
- (7)
- Zwischen der Tschechischen Republik und Serbien wurde eine Einigung erzielt. Dabei wurde vereinbart, dass der Name auch in serbischer Sprache sowohl in kyrillischer als auch in lateinischer Schrift, also „Praška šunka” / „Прашка шунка” (RS) geschützt und Serbien ein Übergangszeitraum von drei Jahren zur Verwendung des geschützten Namens für nicht der Produktspezifikation von „Pražská Šunka” entsprechende Erzeugnisse eingeräumt werden sollte.
- (8)
- Der Inhalt dieser Vereinbarung steht nach Auffassung der Kommission weder mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 noch mit dem EU-Recht insgesamt unvereinbar. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, wonach die Kommission für die Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben in Widerspruch zu Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnung einen Übergangszeitraum von drei Jahren oder mehr gewähren kann, lässt sich analog auch auf garantiert traditionelle Spezialitäten anwenden.(4) Da diese Verordnung jedoch nur im Gebiet der EU gilt, kann ein solcher Übergangszeitraum nur Produkte betreffen, die aus Serbien in die EU eingeführt und in der EU unter dem geschützten Namen vermarktet werden, obwohl sie nicht der Produktspezifikation entsprechen. Solche Erzeugnisse sollten in der EU jedoch weder mit der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität” noch mit der Abkürzung „g.t.S.” oder dem betreffenden EU-Logo vermarktet werden. Nach Hinzufügung der serbischen Fassung zu den eingetragenen Bezeichnungen sollte die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation informationshalber veröffentlicht werden.
- (9)
- Zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakei konnte jedoch innerhalb des vorgegebenen Zeitraums keine Einigung erzielt werden. Deshalb sollte die Kommission unter Berücksichtigung dieser geeigneten Konsultationen gemäß dem Verfahren von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eine Entscheidung treffen.
- (10)
- Die wichtigsten in der Einspruchsbegründung und in den Konsultationen mit der Tschechischen Republik von der Slowakei angeführten Argumente lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- (11)
- Als ersten Grund für den Einspruch nennt die Slowakei die Tatsache, dass die Eintragung des Namens mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 unvereinbar wäre. Die Slowakei vertritt die Auffassung, das in der Produktspezifikation für „Pražská šunka — entbeint” beschriebene Herstellungsverfahren sei nicht „traditionell” , weil es erst seit 1993 (nach Ausrufung der Unabhängigkeit der Tschechischen und der Slowakischen Republik) angewandt werde und seitdem noch keine 30 Jahre vergangen seien. Vor dem Jahr 1993 sei „Pražská šunka” nach den staatlichen Normen der Tschechoslowakei (ČSN) hergestellt worden, die gemeinsame Vorschriften für die Herstellung, Lieferung, Verpackung, Beförderung, Lagerung und Prüfung von Fleischprodukten in der Tschechoslowakei festgelegt hätten, welche im gesamten Gebiet der Tschechoslowakei angewandt worden seien und das in der Produktspezifikation für „Pražská šunka” — entbeint (g.t.S.) angewandte Herstellungsverfahren nicht zugelassen hätten. Nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kommt ein Name für eine Eintragung als garantiert traditionelle Spezialität in Betracht, wenn er eine traditionelle Herstellungsart aufweist oder aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist, wobei gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung mit „traditionell” die nachgewiesene Verwendung über einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren bedeutet. Aus diesen Gründen könne das Herstellungsverfahren von „Pražská šunka” (g.t.S.) nicht der traditionellen Herstellungsart gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 entsprechen.
- (12)
- Außerdem macht die Slowakei geltend, dass auch die Anforderung „besondere Merkmale” gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht erfüllt sei.
- (13)
- Als zweiten Grund für den Einspruch führt die Slowakei an, dass der Name „Pražská šunka” als Gattungsbezeichnung anzusehen, d. h. zu einer allgemeinen Bezeichnung für ein Erzeugnis in der EU geworden sei. Dies zeige sich an der Zahl der Einsprüche, die gegen die Eintragung des Namens erhoben worden seien: Die Tatsache, dass derselbe Name in vielen Ländern für die Vermarktung desselben oder eines ähnlichen Erzeugnisses verwendet werde, sei ein Beleg dafür, dass es sich hierbei um eine Gattungsbezeichnung handele.
- (14)
- Als dritten Grund führt die Slowakei in ihrem Einspruch an, dass die Verwendung des zur Eintragung vorgeschlagenen Namens in der Slowakei für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel rechtmäßig, anerkannt und von wirtschaftlicher Bedeutung sei. Der slowakische Verbraucher kenne und kaufe „Pražská šunka” als gekochtes Erzeugnis in Polyamid-Verpackungen. Die in dem Vorschlag beschriebene Variante „Pražská šunka” — entbeint sei slowakischen Verbrauchern nicht bekannt. Laut Daten einzelner Erzeuger in der Slowakischen Republik würden derzeit in dem Land jährlich mindestens 1208 Tonnen „Pražská šunka” hergestellt. Eine Anpassung oder Umbenennung des Erzeugnisses würde für slowakische Erzeuger erhebliche Einkommenseinbußen zur Folge haben, insbesondere weil dies je nach Art und Qualitätskategorie starke Preiserhöhungen zwischen 45 % und 92 % nach sich ziehen würde. So muss nach der Produktspezifikation für „Pražská šunka” (g.t.S.) das Fleisch bei allen drei Varianten einen Gehalt an reinem Muskeleiweiß von mindestens 16 GHT aufweisen, wogegen dieser Anteil in der Slowakei niedriger sein könne. Nach slowakischem Recht kann „Pražská šunka” je nach Mindestgehalt an reinem Muskeleiweiß in drei unterschiedlichen Kategorien vermarktet werden: „Schinken spezial” (16 GHT), „ausgewählter Schinken” (13 GHT) und „Standardschinken” (10 GHT). Daher könnten die Kategorien „ausgewählt Schinken” und „Standardschinken” in der Slowakei nicht mehr unter dem eingetragenen Namen vermarktet werden. Neben dem Preisanstieg müssten bei den Einkommenseinbußen auch die Kosten für den Kauf der Formen zur Herstellung von „Pražská šunka” — entbeint berücksichtigt werden, da dieses Verfahren bei der Herstellung von „Pražská šunka” in der Slowakei nicht angewandt werde (dort werden Polyamid-Formen verwendet). Der Kauf dieser Formen sei mit Kosten von 70 EUR je Einheit Schinken mit einem Gewicht von etwa 5 kg verbunden, sodass für die Herstellung von 1 Tonne Fertigerzeugnis Ausgaben in Höhe von 14000 EUR anfielen. Ebenso würde das Formen von „Pražská šunka” mittels Folie gegenüber der Herstellung in Polyamid-Behältern wegen des Kaufs der Folie und der hierfür erforderlichen manuellen Arbeit zusätzlichen Kosten von insgesamt mindestens 50 EUR je Tonne Fertigerzeugnis entstehen.
- (15)
- Zudem seien drei slowakische Erzeuger Inhaber von Marken für „Pražská šunka” , deren Verwendung gefährdet sei.
- (16)
- Für den Fall, dass die Kommission beschließe, den Namen trotz der übermittelten Einwände einzutragen, schlug die Slowakei außerdem vor, Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu berücksichtigen, indem dem Namen „Pražská šunka” die Angabe „hergestellt nach der Tradition der Tschechischen Republik” beigefügt werden solle. Alternativ dazu könne der Name zu „Traditioneller Pražská šunka” geändert werden.
- (17)
- Die Kommission hat die in der Einspruchsbegründung der Slowakei vorgebrachten Argumente aus Sicht der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geprüft, wobei sie die Ergebnisse der geeigneten Konsultationen zwischen dem Antragsteller und den Einspruchsführern berücksichtigt hat, und kam zu dem Ergebnis, dass der Name „Pražská šunka” eingetragen werden sollte.
- (18)
- Zum ersten Einspruchsgrund erklärte die Tschechische Republik, dass „Pražská šunka” auch vor 1993 nicht von den staatlichen tschechoslowakischen Normen (ČSN) erfasst worden sei. In dem Teil der Tschechoslowakei, der heute der Tschechischen Republik entspricht, wurde „Pražská šunka” nach der „technisch-wirtschaftlichen Norm” hergestellt, die von der tschechischen Sektion der Fleischindustrie (Masný prumysl“) erstellt wurde. Ende der 1970er-Jahre wurde teilweise haltbar gemachter (pasteurisierter) „Pražská šunka” — entbeint bereits in mehreren tschechoslowakischen Betrieben in Gebiet der heutigen Tschechischen Republik hergestellt, wobei im Wesentlichen die Vorgaben zur Anwendung kamen, die in der Produktspezifikation für „Pražská šunka” — entbeint (g.t.S) zu finden sind, also Pasteurisierung, Verwendung von ovalen Formen, Räuchern sowie zur Verzierung eine Schicht aus Schweinefett oder Schweinefett mit Schwarte.
- (19)
- Zudem wird dasselbe Erzeugnis, also teilweise haltbar gemachter „Pražská šunka” — entbeint, seit Jahrzehnten in anderen Ländern wie Österreich oder Deutschland hergestellt. Hieraus ergibt sich der Schluss, dass „Pražská šunka” — entbeint und sein Herstellungsverfahren einer traditionellen, seit über 30 Jahren bestehenden Praxis entspricht.
- (20)
- Es gibt keine Anforderung, wonach ein Erzeugnis für die Eintragung als g.t.S. ein besonderes Merkmal aufweisen muss. Nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b ist ein „besonderes Merkmal” ein Aspekt der Beschreibung, und das besondere Merkmal des Erzeugnisses ist für alle drei Varianten, die in der Produktspezifikation enthalten sind, ausreichend beschrieben.
- (21)
- Was den zweiten Einspruchsgrund betrifft, so gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff eine Gattungsbezeichnung geworden wäre. Die Slowakei hat keine Begründung für eine solche Schlussfolgerung vorgebracht. Die Tatsache, dass ein solches Erzeugnis in mehreren Ländern Europas hergestellt wird, kann nicht für sich genommen als Begründung dafür angesehen werden, dass es sich bei diesem Namen um eine Gattungsbezeichnung handelt. In jedem Fall ist die Verwendung als Gattungsbezeichnung kein Grund, bei g.t.S. Einspruch gegen die Eintragung zu erheben. Eine g.t.S. kann überall erzeugt werden, sofern die Produktspezifikation eingehalten wird.
- (22)
- Als dritten Einspruchsgrund führt die Slowakei an, dass die Verwendung des Namens für ähnliche Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Slowakei rechtmäßig, anerkannt und von wirtschaftlicher Bedeutung sei. Die Kommission erkennt diese Umstände an. Die Kommission gibt jedoch zu bedenken, dass das in der Slowakei hergestellte Erzeugnis insbesondere deshalb nicht in der Produktspezifikation für „Pražská šunka” (g.t.S.) erfasst werden kann, weil die Slowakei die Rezeptur und Aufmachung des Erzeugnisses nach der Unabhängigkeit der Tschechischen und der Slowakischen Republik, d. h. nach dem 1. Januar 1993, geändert hat. Nach Auskunft der slowakischen Behörden erging der Erlass zur Einführung der drei Kategorien 1. „Schinken spezial” , 2. „ausgewählter Schinken” und 3. „Standardschinken” (je nach dem Mindestgehalt von 16 GHT, 13 GHT bzw. 10 GHT an reinem Muskeleiweiß) des slowakischen Landwirtschaftsministeriums und des slowakischen Gesundheitsministeriums am 18. August 2005. Vor diesem Zeitpunkt belief sich der Mindestgehalt an reinem Muskeleiweiß auf 18 GHT. Damit wären 100 % von mit 18 GHT reinem Muskeleiweiß in der Slowakei hergestelltem „Pražská šunka” als „Pražská šunka” (g.t.S.) infrage gekommen. Nach Auskunft der slowakischen Behörden wurde gleichzeitig die Aufmachung des Erzeugnisses geändert, wobei das Formen und die Wärmebehandlung vollständig aufgegeben wurden und das Erzeugnis stattdessen in Polyamid-Behälter gefüllt wird. Obwohl die Slowakei angibt, dass sich die Herstellung von „Pražská šunka” nach der Unabhängigkeit der Tschechischen Republik verändert hat, ist eindeutig festzustellen, dass das Herstellungsverfahren in der Slowakei wesentlich und deutlich feststellbar geändert wurde. Zweitens hat die Tschechische Republik die Anforderungen der Produktspezifikation gegenüber der ursprünglichen Fassung von 2010 erheblich gelockert, um die größtmögliche Zahl von Herstellungsverfahren einzubeziehen und eine weit verbreitete und gemeinsame g.t.S. eintragen zu können. So konnten — mit Ausnahme der Slowakei — alle zugelassenen Einspruchsführer in den beiden Einspruchsverfahren eine Einigung erzielen. Drittens scheint bei der Berechnung der Kosten zur Anpassung der Herstellung an die Produktspezifikation von „Pražská šunka” nicht berücksichtigt worden zu sein, dass die Metallformen über einen längeren Zeitraum wiederverwendet werden können. Viertens ist die Verwendung von Formen nicht vorgeschrieben, da es Alternativen gibt. So kann auch Plastikfolie verwendet werden. Zudem dürfte der Betrag von 50 EUR je Tonne Fertigerzeugnis für den Kauf der Folie und für die manuelle Arbeit keine unverhältnismäßig hohe Kostenbelastung darstellen.
- (23)
- Außerdem sollten gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und analog zu den Bestimmungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben Marken, die vor Einreichung des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Bezeichnung bei der Kommission angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Union erworben wurden, ungeachtet der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet und für dieses Erzeugnis erneuert werden können. Marken, die vor Einreichung des Antrags auf Eintragung des Namens „Pražská šunka” als g.t.S. angemeldet, eingetragen oder durch Verwendung in gutem Glauben erworben wurden, sind, sofern dies im Recht der Union oder der Slowakei vorgesehen ist, von dieser Eintragung nicht betroffen.
- (24)
- Aus diesen Gründen sind die von der Slowakei als Einspruchsgründe angeführten Umstände in Bezug auf die rechtmäßige, anerkannte und wirtschaftlich bedeutende Verwendung des Namens auch in Marken im Gebiet der Slowakei nicht ausreichend, um eine Ablehnung des tschechischen Antrags auf Eintragung zu rechtfertigen. Was die übrigen Vorschläge der Slowakei anbelangt, so ist es nach Auffassung der Kommission aus den oben dargelegten Gründen nicht angemessen, dem eingetragenen Namen „Pražská šunka” die Angabe „hergestellt nach der Tradition der Tschechischen Republik” beizufügen, damit slowakischer „Pražská šunka” in der Slowakei nach slowakischer Tradition ohne Einhaltung der Produktspezifikation für „Pražská šunka” (g.t.S.) vermarktet werden kann. Denn die Slowakei hat nicht nachgewiesen, dass für die Herstellung eines Erzeugnisses mit dem Namen „Pražská šunka” eine andere, „slowakische” Tradition besteht. Zudem wird sich nach Abschluss der beiden Einspruchsverfahren der unter der Produktspezifikation eingetragene Name nicht auf eine spezifische „tschechische Tradition” beziehen, sondern insbesondere auf eine Tradition, die mehreren EU-Mitgliedstaaten und Drittländern gemeinsam ist.
- (25)
- Eine Änderung des Namens zu „Traditioneller Pražská šunka” würde bedeuten, dass das Verfahren von Anfang an neu eingeleitet werden müsste, was in Anbetracht der damit zusammenhängenden Erwartungen unverhältnismäßig ist.
- (26)
- In jedem Fall sollte der Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten unter Berücksichtigung der Interessen der Erzeuger und Wirtschaftsbeteiligten, die diesen Namen bislang rechtmäßig verwendet haben, abgeändert werden. Nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der analog auch auf garantiert traditionelle Spezialitäten anwendbar ist, kann ein Übergangszeitraum von fünf Jahren gewährt werden, in dem der Name „Pražská šunka” weiterhin verwendet werden kann, ohne die Produktspezifikation einzuhalten, und die Genehmigung erteilt werden, nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums nicht der Produktspezifikation entsprechende Erzeugnisse so lange in Verkehr zu bringen, bis die Bestände aufgebraucht sind, um eine allmähliche Anpassung an die Produktspezifikation zu ermöglichen. Solche Erzeugnisse sollten jedoch weder mit der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität” noch mit der Abkürzung „g.t.S.” oder dem betreffenden EU-Logo vermarktet werden.
- (27)
- Aus den oben dargelegten Gründen sollten die Namen „Пражка шунка” (BG), „Jamón de Praga” (ES), „Pražská šunka” (CS), „Prag Skinke” (DA), „Prager Schinken” (DE), „Praha sink” (ET), „Χοιρομέρι Πράγας” (EL), „Prague Ham” (EN), „Jambon de Prague” (FR), „Praška šunka” (HR), „Prāgas šķiņķis” (LV), „Prahos kumpis” (LT), „Prágai minőségi sonka” (HU), „Perżut ta' Praga” (MT), „Praagse Ham” (NL), „Szynka Praska” (PL), „Fiambre de Praga” (PT), „Jambon de Praga” (RO), „Pražská šunka” (SK), „Praška šunka” (SL), „Prahalainen kinkku” (FI), „Pragskinka” (SV) als garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) eingetragen werden.
- (28)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
- (2)
ABl. C 180 vom 19.5.2016, S. 5.
- (3)
ABl. C 283 vom 19.9.2012, S. 11.
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/304 vom 2. März 2016 zur Eintragung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Heumilch/Haymilk/Latte fieno/Lait de foin/Leche de heno (g.t.S.) (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 28).
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