Präambel VO (EU) 2018/507
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur” ), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.
- (2)
- Im Interesse der Rechtssicherheit muss die Einreihung von Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen aus Erzeugnissen des Kapitels 15 geklärt werden.
- (3)
- Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-410/08 bis C-412/08(2) sind Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die hauptsächlich aus pflanzlichem oder tierischem Öl mit einem Zusatz an Vitaminen bestehen und (in Kapseln) dosiert aufgemacht sind, in die Position 2106 ( „Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen” ) einzureihen.
- (4)
- In diesem Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt, dass im Fall der betreffenden Waren die Form der Darreichung ein maßgebliches Merkmal ist, das auf ihre Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da es die Dosierung der Lebensmittelzubereitungen, die Art und Weise ihrer Aufnahme und den Ort, an dem sie wirken sollen, bestimmt. Folglich ist die Kapselhülle ein Merkmal, das für die Bestimmung und die Eigenart der betreffenden Erzeugnisse — zusammen mit ihrem Inhalt — maßgeblich ist. Die Tatsache, dass die Ausgangsstoffe, aus denen die Lebensmittelzubereitungen bestehen, teilweise zu den KN-Positionen 1515 und 1517 gehören, schließt ihre Einreihung in die Position 2106 nicht aus. Die KN-Positionen 1515 und 1517 lassen eine Berücksichtigung dieses Merkmals der Waren nicht zu.
- (5)
- Bei der zolltariflichen Einreihung anderer Lebensmittelzubereitungen aus Erzeugnissen des Kapitels 15, die in Bezug auf ihre Zusammensetzung und ihren Zweck mit den Waren des genannten Urteils des Gerichtshofs vergleichbar und in Kapseln, Tabletten, Pastillen oder Pillen dosiert aufgemacht sind, könnten Probleme auftreten.
- (6)
- Gemäß den HS-Erläuterungen zu Position 2106 gehören zu dieser Position Zubereitungen, häufig als „Nahrungsergänzungsmittel” bezeichnet, denen Vitamine und manchmal sehr geringe Mengen Eisenverbindungen zugesetzt sind und auf deren Packungen angegeben ist, dass sie allgemein der Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens dienen.
- (7)
- Nahrungsergänzungsmittel aus Erzeugnissen des Kapitels 15, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, gehören nicht zu diesem Kapitel, weil die spezifische Form der Darreichung auf ihre Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist. Bei Nahrungsergänzungsmitteln handelt es sich um eine sehr spezielle Art von Lebensmittelzubereitungen, die nur in den HS-Erläuterungen zu Position 2106 erwähnt werden und die im Allgemeinen dosiert aufgemacht sind. Folglich können Lebensmittelzubereitungen aus Erzeugnissen des Kapitels 15, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt und dosiert aufgemacht sind, nicht den Anforderungen der Positionen dieses Kapitels entsprechen und sollten in die Position 2106 eingereiht werden.
- (8)
- Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur die genannte Rechtsprechung widerspiegeln. Dies wurde teilweise durch die Einfügung der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 21 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2013 der Kommission(3) und der Zusätzlichen Anmerkung 4 zu Kapitel 19 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1343(4) erreicht. Im Interesse der Kohärenz und der Übereinstimmung mit diesen früheren Maßnahmen sollte auch eine entsprechende Zusätzliche Anmerkung zu Kapitel 15 eingefügt werden.
- (9)
- In Teil II Kapitel 15 der Kombinierten Nomenklatur sollte daher eine neue Zusätzliche Anmerkung angefügt werden, damit ihre einheitliche Anwendung in der gesamten Union gewährleistet ist.
- (10)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (11)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
- (2)
Urteil vom 17. Dezember 2009, Swiss Caps AG, C-410/08 bis C-412/08, ECLI:EU:C:2009:794.
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2013 der Kommission vom 19. Juli 2013 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 198 vom 23.7.2013, S. 35).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1343 der Kommission vom 18. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 186 vom 19.7.2017, S. 1).
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