ANHANG VO (EU) 2018/511

1.
Anhang IA wird wie folgt geändert:

a)
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sandaal und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern von 2a, 3a und 4 erhält folgende Fassung:

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

Gebiet:
Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten
1r 2r(3) 3r 4 5r 6 7r
(SAN/234_1R) (SAN/234_2R) (SAN/234_3R) (SAN/234_4) (SAN/234_5R) (SAN/234_6) (SAN/234_7R)
Dänemark 126837 4717 8177 55979 0 165 0
Vereinigtes Königreich 2772 103 179 1224 0 4 0
Deutschland 194 7 13 86 0 0 0
Schweden 4658 173 300 2056 0 6 0
Union 134461 5000 8669 59345 0 175 0
Insgesamt 134461 5000 8669 59345 0 175 0

Art:

Sandaal und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet: Unionsgewässer von 2a, 3a und 4(1) Dänemark 195875 (2) Vereinigtes Königreich 4282 (2) Deutschland 300(2) Schweden 7193 (2) Union 207650 TAC 207650 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

b)
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Goldlachs in den Unionsgewässern von 3a und 4 erhält folgende Fassung:

Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a und 4

(ARU/3A4-C)

Dänemark 1093
Deutschland 11
Frankreich 8
Irland 8
Niederlande 51
Schweden 43
Vereinigtes Königreich 20
Union 1234
TAC 1234 Vorsorgliche TAC

c)
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Lumb im Gebiet 3a erhält folgende Fassung:

Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

3a

(USK/03A.)

Dänemark 15
Schweden 8
Deutschland 8
Union 31
TAC 31 Vorsorgliche TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

d)
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Lumb in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 5, 6 und 7 erhält folgende Fassung:

Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5, 6 und 7

(USK/567EI.)

Deutschland 17
Spanien 60
Frankreich 705
Irland 68
Vereinigtes Königreich 340
Andere 17(4)
Union 1207
Norwegen 2923 (5) (6) (7) (8)
TAC 4130 Vorsorgliche TAC Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

e)
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Schellfisch im Gebiet 3a erhält folgende Fassung:

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

3a

(HAD/03A.)

Belgien 12
Dänemark 2070
Deutschland 132
Niederlande 2
Schweden 245
Union 2461
TAC 2569 Analytische TAC

f)
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Seehecht im Gebiet 3a erhält folgende Fassung:

Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

3a

(HKE/03A.)

Dänemark 2890 (9)
Schweden 246(9)
Union 3136
TAC 3136 (10) Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

g)
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Blauer Wittling in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 erhält folgende Fassung:

Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

(WHB/1X14)

Dänemark 61277 (11)
Deutschland 23825 (11)
Spanien 51949 (11) (12)
Frankreich 42644 (11)
Irland 47451 (11)
Niederlande 74720 (11)
Portugal 4826 (11) (12)
Schweden 15158 (11)
Vereinigtes Königreich 79513 (11)
Union 401363 (11) (13)
Norwegen 110000
Färöer 10000
TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

h)
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Blauleng in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 3a erhält folgende Fassung:

Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3a

(BLI/03A-)

Dänemark 3
Deutschland 2
Schweden 3
Union 8
TAC 8 Vorsorgliche TAC

i)
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Leng in den Unionsgewässern von 3a erhält folgende Fassung:

Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(LIN/03A.)

Belgien 6
Dänemark 50
Deutschland 6
Schweden 19
Vereinigtes Königreich 6
Union 87
TAC 87 Vorsorgliche TAC

j)
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Leng in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14 erhält folgende Fassung:

Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

(LIN/6X14.)

Belgien 48(14)
Dänemark 8(14)
Deutschland 173(14)
Spanien 3498
Frankreich 3730 (14)
Irland 935
Portugal 8
Vereinigtes Königreich 4296 (14)
Union 12696
Norwegen 7500 (15) (16) (17)
Färöer 200(18)(19)
TAC 20396 Vorsorgliche TAC Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

k)
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kaisergranat im Gebiet 3a erhält folgende Fassung:

Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

3a

(NEP/03A.)

Dänemark 8626
Deutschland 25
Schweden 3087
Union 11738
TAC 11738 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

l)
Betrifft nicht die deutsche Fassung.
m)
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Seezunge im Gebiet 3a und in den Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-24 erhält folgende Fassung:

Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-24

(SOL/3ABC24)

Dänemark 376
Deutschland 22(20)
Niederlande 36(20)
Schweden 14
Union 448
TAC 448 Analytische TAC

n)
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern von 4b, 4c und 7d erhält folgende Fassung:

Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d

(JAX/4BC7D)

Belgien 14(21)
Dänemark 5985 (21)
Deutschland 529(21)(22)
Spanien 111(21)
Frankreich 497(21)(22)
Irland 376(21)
Niederlande 3604 (21) (22)
Portugal 13(21)
Schweden 75(21)
Vereinigtes Königreich 1425 (21) (22)
Union 12629
Norwegen 2550 (23)
TAC 15179 Vorsorgliche TAC

2.
Anhang IB wird wie folgt geändert:

a)
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kabeljau in den Gebieten 1 und 2b erhält folgende Fassung:

Art:

Kablejau

Gadus morhua

Gebiet:

1 und 2b

(COD/1/2B.)

Deutschland 5409 (26)
Spanien 12047 (26)
Frankreich 2461 (26)
Polen 2359 (26)
Portugal 2472 (26)
Vereinigtes Königreich 3552 (26)
Andere Mitgliedstaaten 390(24)(26)
Union 28690 (25)
TAC Entfällt Analytisches TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

b)
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rotbarsch (pelagisch) in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1F und den grönländischen Gewässern von 5, 12 und 14 erhält folgende Fassung:

Art:

Rotbarsch (pelagisch)

Sebastes spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(RED/N1G14P)

Deutschland 858(27)(28)(29)
Frankreich 4(27)(28)(29)
Vereinigtes Königreich 6(27)(28)(29)
Union 868(27)(28)(29)
Norwegen 628(27)(28)
Färöer 0(27)(28)(30)
TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

3.
In Anhang IV Nummer 4 erhält Tabelle A folgende Fassung:

Tabelle A

Anzahl der Fischereifahrzeuge(31)
Zypern(32) Griechenland(33) Kroatien Italien Frankreich Spanien Malta(34)
Ringwadenfänger 1 1 16 12 20 6 1
Langleinenfänger 20(35) 0 0 30 8 31 54
Köderschiffe 0 0 0 0 37 60 0
Handleinenfänger 0 0 12 0 33(36) 2 0
Trawler 0 0 0 0 57 0 0
Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei(37) 0 42 0 0 118 184 0

Fußnote(n):

(1)

Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)

Bis zu 2 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(3)

Im Bewirtschaftungsgebiet 2r kann die TAC nur als Beobachtungs-TAC gefischt werden mit einem zugehörigen Stichprobenprotokoll für die Fischerei.

(4)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(5)

In den Unionsgewässern der Gebiete 2a, 4, 5b, 6 und 7 zu fischen (USK/*24X7C).

(6)

Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 dürfen die die folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*5B67-): 3000. Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

(7)

Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen in den Gebieten 5b, 6 und 7 nur mit Langleinen gefischt werden:

Leng (LIN/*5B67-) 7500
Lumb (USK/*5B67-) 2923.
(8)

Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Höhe (in Tonnen) austauschbar: 2000.

(9)

Übertragungen dieser Quote auf die Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind möglich. Entsprechende Übertragungen müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden

(10)

Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand: 111785.

(11)

Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsmenge von 21500 Tonnen für die Union können die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern (WHB/*05-F.) fischen: 9,2 %

(12)

Übertragungen dieser Quote auf die Gebiete 8c, 9 und 10 und Unionsgewässer von CECAF 34.1.1. sind möglich. Entsprechende Übertragungen müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(13)

Besondere Bedingung: Aus den EU-Quoten in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden: 227975.

(14)

Besondere Bedingung: Bis zu 15 % dieser Quote dürfen in den Unionsgewässer von 4 (LIN/*04-C.) gefangen werden.

(15)

Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 dürfen die folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*6X14.): 3000. Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

(16)

Einschließlich Lumb. Die Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 5b, 6 und 7 gefischt werden und belaufen sich auf:

Leng (LIN/*5B67-) 7500
Lumb (USK/*5B67-) 2923.
(17)

Die Quoten für Leng und Lumb für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar: 2000.

(18)

Einschließlich Lumb. Darf in 6b und 6a nördlich von 56° 30′ N (LIN/*6BAN.) gefangen werden.

(19)

Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten 6a und 6b jederzeit ein Beifang an anderen Arten in Höhe von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 6a und 6b dürfen folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten (OTH/*6AB.): 75.

(20)

Die Quote darf nur in den Unionsgewässern von 3a, Unterdivisionen 22-24 befischt werden.

(21)

Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*4BC7D). Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(22)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der im Gebiet 7d gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für das nachstehende Gebiet gefangen abgerechnet werden: Unionsgewässer von 2a, 4a, 6, 7a-c, 7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (JAX/*2A-14).

(23)

Dürfen in den Unionsgewässern von 4a, jedoch nicht in den Unionsgewässern von 7d gefischt werden (JAX/*04-C.).

(24)

Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.

(25)

Die Zuweisung des Anteils an dem der Union im Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel zur Verfügung stehenden Kabeljaubestand und den zugehörigen Beifängen an Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

(26)

Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.

(27)

Darf nur vom 10. Mai bis 31. Dezember befischt werden.

(28)

Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets befischt werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt Breitengrad Längengrad
1 64° 45′ N 28° 30′ W
2 62° 50′ N 25° 45′ W
3 61° 55′ N 26° 45′ W
4 61° 00′ N 26° 30′ W
5 59° 00′ N 30° 00′ W
6 59° 00′ N 34° 00′ W
7 61° 30′ N 34° 00′ W
8 62° 50′ N 36° 00′ W
9 64° 45′ N 28° 30′ W
(29)

Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in den internationalen Gewässern des oben genannten Rotbarsch-Schutzgebiets (RED/*5-14P) befischt werden.

(30)

Darf nur in grönländischen Gewässern von 5 und 14 (RED/*514GN) befischt werden.

(31)

Die Zahlen in der Tabelle in den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.

(32)

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

(33)

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.

(34)

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

(35)

Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

(36)

Leinenfänger, die im Atlantik fischen.

(37)

Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

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