Präambel VO (EU) 2018/511

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates(1) sind die Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt.
(2)
Bestimmte Meldecodes sollten geändert werden, damit Fänge ordnungsgemäß gemeldet werden können. Bestimmte Bezugnahmen auf die Fußnoten sowie ihre Formulierung sollten berichtigt werden.
(3)
In der Verordnung (EU) 2018/120 war die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sandaal in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 auf null festgesetzt. Bei Sandaal handelt es sich um eine kurzlebige Art, für die die relevanten wissenschaftlichen Gutachten in der zweiten Hälfte des Monats Februar vorliegen; die Fischereitätigkeit beginnt jedoch im April.
(4)
Die Fangbeschränkungen für Sandaal in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 sollten nun im Einklang mit dem neuesten Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) geändert werden, das am 23. Februar 2018 veröffentlicht wurde.
(5)
Die ICES-Divisionen 2a und 3a und das ICES-Untergebiet 4 werden für die Sandaalfischerei auf der Grundlage von wissenschaftlichen Gutachten in Bewirtschaftungsgebiete unterteilt. Das Bewirtschaftungsgebiet 3r liegt hauptsächlich in norwegischen Gewässern. Ein Teil befindet sich jedoch auch in Unionsgewässern, und einige wichtige Fischereibänke erstrecken sich über die Bewirtschaftungsgebiete 2r und 3r. Gemäß dem ICES-Gutachten erfolgen durchschnittlich 8 % der Fänge im Bewirtschaftungsgebiet 3r in Unionsgewässern. Im Einklang mit diesem Gutachten sollten Fangbeschränkungen für die Unionsgewässer des Bewirtschaftungsgebiets 3r festgesetzt werden.
(6)
Die TAC für Kabeljau im ICES-Untergebiet 1 und in der Division 2b sollte geändert werden, damit sie die den Fischereifahrzeugen der Union zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten korrekt widerspiegelt.
(7)
Die Malta im ICCAT-Übereinkommensbereich zugestandene Höchstzahl an Langleinenfängern, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sollte geändert werden, um der erhöhten Zahl der dazu berechtigten Fischereifahrzeuge Rechnung zu tragen.
(8)
Die Verordnung (EU) 2018/120 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Die in der Verordnung (EU) 2018/120 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2018. Die Bestimmungen, die durch diese Verordnung über Fangbeschränkungen eingeführt werden, sollten daher auch ab diesem Tag gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).

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