ANHANG VO (EU) 2018/520

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird an der alphabetisch richtigen Stelle ein Eintrag für folgenden Stoff eingefügt:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Markerrückstand Tierart(en) Rückstandshöchstmenge(n) Zielgewebe Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) Therapeutische Einstufung
Solvent Naphtha (Schwerbenzol/Lösungsbenzol), leicht aromatisch, mit Cumol-Konzentration nicht über 2,5 % und Benzol-Konzentration nicht über 0,0002 % NICHT ZUTREFFEND Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich NICHT ZUTREFFEND

Nur zur Anwendung auf der Haut.

Nur in einem Volumen von höchstens 15 μl Solvent Naphtha/kg Körpergewicht.

KEIN EINTRAG

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