ANHANG VO (EU) 2018/520
In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird an der alphabetisch richtigen Stelle ein Eintrag für folgenden Stoff eingefügt:
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) | Markerrückstand | Tierart(en) | Rückstandshöchstmenge(n) | Zielgewebe | Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) | Therapeutische Einstufung |
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Solvent Naphtha (Schwerbenzol/Lösungsbenzol), leicht aromatisch, mit Cumol-Konzentration nicht über 2,5 % und Benzol-Konzentration nicht über 0,0002 % | NICHT ZUTREFFEND | Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten | Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich | NICHT ZUTREFFEND |
Nur zur Anwendung auf der Haut. Nur in einem Volumen von höchstens 15 μl Solvent Naphtha/kg Körpergewicht. |
KEIN EINTRAG |
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