ANHANG VO (EU) 2018/55
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:
- 1.
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In Kapitel 3 erhält Anlage 3-B folgende Fassung:
ANLAGE 3-B
SICHERHEIT VON LUFTFAHRZEUGEN
DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION DER TITEL VI IM DRITTEN TEIL DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMASSEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS FÜR DIE SICHERHEIT IN DER ZIVILLUFTFAHRT GLEICHWERTIG SIND
In Bezug auf die Sicherheit von Luftfahrzeugen werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind:Kanada
Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar
Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq
Guernsey
Insel Man
Jersey
Montenegro
Republik Singapur in Bezug auf den Flughafen Singapore Changi
Vereinigte Staaten von Amerika
- 2.
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In Kapitel 4 erhält Anlage 4-B folgende Fassung:
ANLAGE 4-B
FLUGGÄSTE UND HANDGEPÄCK
DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION DER TITEL VI IM DRITTEN TEIL DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMASSEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS FÜR DIE SICHERHEIT IN DER ZIVILLUFTFAHRT GLEICHWERTIG SIND
In Bezug auf Fluggäste und Handgepäck werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind:Kanada
Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar
Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq
Guernsey
Insel Man
Jersey
Montenegro
Republik Singapur in Bezug auf den Flughafen Singapore Changi
Vereinigte Staaten von Amerika
- 3.
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In Kapitel 5 erhält Anlage 5-A folgende Fassung:
ANLAGE 5-A
AUFGEGEBENES GEPÄCK
DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION DER TITEL VI IM DRITTEN TEIL DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMASSEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS FÜR DIE SICHERHEIT IN DER ZIVILLUFTFAHRT GLEICHWERTIG SIND
In Bezug auf aufgegebenes Gepäck werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind:Kanada
Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar
Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq
Guernsey
Insel Man
Jersey
Montenegro
Republik Singapur in Bezug auf den Flughafen Singapore Changi
Vereinigte Staaten von Amerika
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