Präambel VO (EU) 2018/55
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission(2) sind die Drittländer aufgeführt, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen, die Sicherheit gefährdenden Eingriffen gleichwertig sind.
- (2)
- Die Kommission hat festgestellt, dass auch die Republik Singapur die in Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission(3) aufgeführten Kriterien für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern erfüllt.
- (3)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (4)
- Es sollte eine angemessene Frist bis zur Anwendung dieser Verordnung vorgesehen werden, da Änderungen bei dem Betrieb und/oder der Infrastruktur auf Flughäfen erforderlich sein können.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
- (2)
ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1.
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7).
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