Präambel VO (EU) 2018/55

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission(2) sind die Drittländer aufgeführt, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen, die Sicherheit gefährdenden Eingriffen gleichwertig sind.
(2)
Die Kommission hat festgestellt, dass auch die Republik Singapur die in Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission(3) aufgeführten Kriterien für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern erfüllt.
(3)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Es sollte eine angemessene Frist bis zur Anwendung dieser Verordnung vorgesehen werden, da Änderungen bei dem Betrieb und/oder der Infrastruktur auf Flughäfen erforderlich sein können.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)

ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7).

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