Artikel 29 VO (EU) 2018/574

Router

(1) Der Anbieter des sekundären Repository richtet einen Router ein und verwaltet diesen.

(2) Der Datenaustausch zwischen dem Router einerseits und den primären Repositories und dem sekundären Repository andererseits erfolgt unter Nutzung des Datenformats und der Datenaustauschmodalitäten, die vom Router festgelegt werden.

(3) Der Datenaustausch zwischen dem Router und einer Ausgabestelle erfolgt unter Nutzung des Datenformats und der Datenaustauschmodalitäten, die vom Router festgelegt werden.

(4) Die Wirtschaftsteilnehmer (außer Herstellern und Importeuren) senden die gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/40/EU und gemäß dieser Verordnung erfassten Informationen an den Router, der sie an das primäre Repository übermittelt, das von dem Hersteller oder Importeur genutzt wird, dessen Tabakerzeugnisse betroffen sind. Eine Kopie dieser Daten wird unverzüglich an das sekundäre Repository übermittelt.

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