Artikel 34 VO (EU) 2018/574

Zeitrahmen für die Übermittlung der erforderlichen Informationen

(1) Die Wirtschaftsteilnehmer übermitteln die Informationen gemäß Artikel 32 Absatz 1, Buchstaben a, b und d, Artikel 32 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 33 Absatz 1 innerhalb von drei Stunden nach dem Eintreten des Ereignisses.

Die Informationen gemäß Artikel 32 werden in der Reihenfolge übermittelt, in der die Ereignisse eintreten.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gilt als Zeitpunkt, zu dem die Ereignisse gemäß Artikel 33 eintreten, der Augenblick, da sie mit den betreffenden Packungen erstmals in Verbindung gebracht werden können.

(3) Die Wirtschaftsteilnehmer übermitteln die Informationen betreffend den Versand von Tabakerzeugnissen aus einer Einrichtung und betreffend das Umladen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben c und e innerhalb von 24 Stunden vor dem Eintreten des Ereignisses.

(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Wirtschaftsteilnehmer die Informationen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, Artikel 32 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 33 Absatz 1 innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreten des Ereignisses übermitteln, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Sie bzw. die Unternehmensgruppe, der sie angehören, haben während des abgelaufenen Kalenderjahres auf Unionsebene weniger als 120 Mio. Erkennungsmerkmale auf Packungsebene gehandhabt;
b)
sie sind kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission.

(5) Absatz 1 Nummer 1 gilt ab dem 20. Mai 2028. Bis dahin dürfen alle Wirtschaftsteilnehmer die Informationen gemäß Absatz 1 innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreten des Ereignisses übermitteln.

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