Artikel 36 VO (EU) 2018/574

Sicherheit und Interoperabilität der Mitteilungen und Daten

(1) Die gesamte in dieser Verordnung vorgesehene elektronische Kommunikation erfolgt unter Verwendung sicherer Mittel. Die anwendbaren Sicherheitsprotokolle und Konnektivitätsregeln beruhen auf nicht proprietären offenen Standards. Sie werden erstellt durch

a)
die Ausgabestelle für die Kommunikation zwischen der Ausgabestelle, den Betreibern der ersten Verkaufsstellen und den Wirtschaftsteilnehmern, die sich bei der Ausgabestelle registrieren oder individuelle Erkennungsmerkmale beantragen;
b)
die Anbieter der primären Repositories für die Kommunikation zwischen den primären Repositories und den Herstellern bzw. Importeuren;
c)
den Anbieter des sekundären Repository für die Kommunikation zwischen dem sekundären Repository und dem Router und

i)
den Ausgabestellen,
ii)
den primären Repositories und
iii)
den Wirtschaftsteilnehmern, die den Router nutzen, d. h. den Herstellern und Importeuren.

(2) Die Anbieter der primären Repositories und des sekundären Repository sind verantwortlich für die Sicherheit und Integrität der gespeicherten Daten. Die Datenportabilität wird im Einklang mit dem gemeinsamen Datenwörterbuch gemäß Artikel 28 gewährleistet.

(3) Der Sender ist bei allen Datenübermittlungen für die Vollständigkeit der übermittelten Daten verantwortlich. Damit der Sender dieser Verpflichtung nachkommen kann, bestätigt der Empfänger den Eingang der übermittelten Daten, einschließlich eines Prüfsummenwerts der tatsächlich übermittelten Daten oder eines alternativen Verfahrens zur Validierung der Integrität der Übermittlung, insbesondere ihrer Vollständigkeit.

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