Artikel 37 VO (EU) 2018/574

Übergangsbestimmung

(1) Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die vor dem 20. Mai 2019 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt und nicht mit einem Erkennungsmerkmal auf Packungsebene gemäß Artikel 6 gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum 20. Mai 2020 im freien Verkehr bleiben. Für diese Tabakerzeugnisse, die im freien Verkehr bleiben dürfen, aber nicht mit einem Erkennungsmerkmal auf Packungsebene gekennzeichnet worden sind, gelten die Verpflichtungen gemäß Kapitel VI nicht.

(2) Tabakerzeugnisse außer Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die vor dem 20. Mai 2024 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt und nicht mit einem Erkennungsmerkmal auf Packungsebene gemäß Artikel 6 gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum 20. Mai 2026 im freien Verkehr bleiben. Für diese Tabakerzeugnisse, die im freien Verkehr bleiben dürfen, aber nicht mit einem Erkennungsmerkmal auf Packungsebene gekennzeichnet worden sind, gelten die Verpflichtungen gemäß Kapitel VI nicht.

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