Präambel VO (EU) 2018/578
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten(1), insbesondere auf Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sind die Teilnehmer am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses und die von ihnen ordnungsgemäß benannten zuständigen Behörden aufgeführt.
- (2)
- Die Anschriften der zuständigen Behörden mehrerer Teilnehmer am Kimberley-Prozess müssen aktualisiert werden.
- (3)
- Im November 2016 genehmigte die Plenartagung des Kimberley-Prozesses außerdem die erneute Zulassung Venezuelas zum Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses. Diese Entscheidung, die Venezuela die Wiederaufnahme der Ausfuhr von Rohdiamanten gestattet, beruht auf dem Ergebnis eines schriftlichen Verfahrens
- (4)
- Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.