Präambel VO (EU) 2018/578

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten(1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sind die Teilnehmer am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses und die von ihnen ordnungsgemäß benannten zuständigen Behörden aufgeführt.
(2)
Die Anschriften der zuständigen Behörden mehrerer Teilnehmer am Kimberley-Prozess müssen aktualisiert werden.
(3)
Im November 2016 genehmigte die Plenartagung des Kimberley-Prozesses außerdem die erneute Zulassung Venezuelas zum Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses. Diese Entscheidung, die Venezuela die Wiederaufnahme der Ausfuhr von Rohdiamanten gestattet, beruht auf dem Ergebnis eines schriftlichen Verfahrens
(4)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.

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