Präambel VO (EU) 2018/579

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 312/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Durchführung der in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits festgelegten Zollvorschriften durch die Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dem Beschluss (EU) 2017/1368 des Rates vom 11. Mai 2017(2) genehmigte der Rat die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Dritten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union.
(2)
Das Dritte Zusatzprotokoll sieht ein zusätzliches Zollkontingent für die Überlassung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Chile zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union vor.
(3)
Um ein zusätzliches Zollkontingent vorzusehen, ist es erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 312/2003 zu ändern.
(4)
In Übereinstimmung mit dem Beschluss (EU) 2017/1368, insbesondere Artikel 3, soll das zusätzliche Zollkontingent ab dem 1. Juli 2013 gelten. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Datum gelten und am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 1.

(2)

ABl. L 196 vom 27.7.2017, S. 1.

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