Präambel VO (EU) 2018/602

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007(1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 30. August 2017 die Verordnung (EU) 2017/1509 erlassen.
(2)
Die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) setzt ihre Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper fort und verstößt damit gegen die Verpflichtungen, die ihr in mehreren Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen auferlegt wurden. Diese Programme werden zum Teil durch illegale Transfers von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen finanziert.
(3)
Vier Personen, die die Weitergabe von Vermögenswerten oder Ressourcen bereitgestellt haben, die finanziell zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, sollten in die Liste der Personen und Einrichtungen in Anhang XV der Verordnung (EU) 2017/1509 aufgenommen werden.
(4)
Anhang XV der Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1.

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