ANHANG I VO (EU) 2018/604

ANHANG 22-06

ANTRAG AUF ZULASSUNG ALS REGISTRIERTER AUSFÜHRER

1.
Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat, Kontaktdaten, Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter):
2.
Zusätzliche Kontaktdaten einschließlich Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse, wenn vorhanden (fakultativ):
3.
Angabe, ob die Haupttätigkeit aus Erzeugung oder Handel besteht:
4.
Beschreibung der Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann, einschließlich einer Liste der Positionen des Harmonisierten Systems (oder der Kapitel, wenn Waren unter mehr als 20 HS-Positionen fallen):
5.
Verpflichtung des Ausführers

Der Unterzeichner

erklärt, dass die oben angegebenen Daten korrekt sind;

versichert, dass eine frühere Registrierung nicht gestrichen wurde — bzw. falls dies der Fall war, dass er die Umstände, die zu dieser Streichung geführt haben, behoben hat;

verpflichtet sich, Erklärungen zum Ursprung nur für Waren auszufertigen, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann und die mit den für diese Waren in dem Allgemeinen Präferenzsystem niedergelegten Ursprungsregeln übereinstimmen;

verpflichtet sich, eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung bzw. die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann, zu führen und die betreffenden Unterlagen ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, mindestens drei Jahre aufzubewahren;

verpflichtet sich, der zuständigen Behörde nach Erhalt der Nummer eines registrierten Ausführers eintretende Änderungen seiner Registrierungsdaten unverzüglich mitzuteilen;

verpflichtet sich, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten;

verpflichtet sich, etwaige Kontrollen der Richtigkeit seiner Erklärungen zum Ursprung einschließlich der Überprüfung der Buchführung sowie Vor-Ort-Kontrollen seitens der Dienststellen der Europäischen Kommission oder von Behörden der Mitgliedstaaten sowie der Behörden von Norwegen, der Schweiz und der Türkei zu dulden;

verpflichtet sich, die Streichung aus dem System zu beantragen, sobald er die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren im Rahmen des Schemas nicht mehr erfüllt;

verpflichtet sich, die Streichung aus dem System zu beantragen, sobald er nicht mehr beabsichtigt, Waren im Rahmen des Schemas auszuführen.

Ort, Datum und Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners; Name und Funktionsbezeichnung (1)

6.
Nach entsprechender Information vorab erteilte Zustimmung des Ausführers zur Veröffentlichung seiner Daten auf der öffentlichen Website

Der Unterzeichner wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die in dieser Erklärung enthaltenen Angaben auf der öffentlichen Website veröffentlicht werden können. Der Unterzeichner akzeptiert die Veröffentlichung dieser Angaben auf der öffentlichen Website. Er kann seine Zustimmung zur Veröffentlichung auf der öffentlichen Website durch einen entsprechenden Antrag bei den für die Registrierung zuständigen Behörden widerrufen.

Ort, Datum und Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners; Name und Funktionsbezeichnung (1)

7.
Von der zuständigen Behörde auszufüllendes Feld

Der Antragsteller wird unter der folgenden Nummer registriert:

    Registriernummer: …

    Datum der Registrierung: …

    Datum, ab dem die Registrierung gilt: …

Unterschrift und Stempel (1)

Informationshinweis

1.
Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer enthalten sind, findet Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union und zum freien Datenverkehr Anwendung. Verarbeiten die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder eines Drittlands, die die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr umsetzen, personenbezogene Daten, die in diesem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer enthalten sind, finden die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie Anwendung.
2.
Personenbezogene Daten mit Bezug auf den Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer werden für die Zwecke der Ursprungsregeln des APS der Union im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union verarbeitet. Diese Rechtsvorschriften, in denen die APS-Ursprungsregeln der Union festgelegt sind, bilden die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Bezug auf den Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer.
3.
Die zuständige Behörde in dem Land, in dem der Antrag gestellt wurde, ist verantwortlich für die Verarbeitung der Daten im REX-System.

Eine Liste der zuständigen Behörden ist auf der Website der Kommission abrufbar.

4.
Nutzer bei der Kommission, die zuständigen Behörden der begünstigten Länder und die Zollbehörden in den Mitgliedstaaten, Norwegen, der Schweiz und der Türkei erhalten über eine Benutzer-ID und ein Passwort Zugang zu allen Daten dieses Antrags.
5.
Die zuständigen Behörden des begünstigten Landes belassen die Daten über eine gestrichene Registrierung für einen Zeitraum von zehn Kalenderjahren im REX-System. Dieser Zeitraum beginnt am Ende des Jahres, in dem die Registrierung gestrichen wurde.
6.
Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu ihren Daten, die durch das REX-System verarbeitet werden, und ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG berechtigt, diese Daten gegebenenfalls zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung werden — dem Bedarf entsprechend — den für die Registrierung zuständigen Behörden der begünstigten Länder übermittelt und von ihnen bearbeitet. Hat ein registrierter Ausführer bei der Kommission die Ausübung dieses Rechts beantragt, so leitet die Kommission den Antrag an die zuständigen Behörden des begünstigten Landes weiter. Konnte der registrierte Ausführer seine Rechte nicht bei dem für die Daten Verantwortlichen durchsetzen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an die Kommission, die als Verantwortliche für die Daten agiert. Die Kommission ist berechtigt, die Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.
7.
Beschwerden können an die zuständige nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden können auf der Webseite der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission abgerufen werden (http://ec.europa.eu/justice/data-protection/bodies/authorities/eu/index_en.htm#h2-1).

Beschwerden in Bezug auf die Verarbeitung von Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet werden (http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/).

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