Präambel VO (EU) 2018/606
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 99,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Kommission hat den Antrag Dänemarks auf Eintragung des Namens „Dons” als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) gemäß Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
- (2)
- Mit E-Mails vom 4. Februar 2016, vom 5. Februar 2016 und vom 8. Februar 2016 haben das italienische Landwirtschaftsministerium, die „Confederazione Nazionale dei Consorzi Volontari per la Tutela delle Denominazioni dei Vini Italiani” (FEDERDOC) bzw. die „Alleanza delle Cooperative Italiane-Agroalimentare” gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission(3) Einspruch erhoben. Die Kommission erachtete die drei Einsprüche gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 als zulässig.
- (3)
- Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 übermittelte die Kommission diese Einsprüche an die dänischen Behörden und forderte diese auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 Bemerkungen vorzubringen. Dänemark hat seine Bemerkungen am 4. Juli 2016, also innerhalb der vorgesehenen Frist, übermittelt.
- (4)
- Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 teilte die Kommission den drei Einsprucherhebenden gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Bemerkungen der dänischen Behörden mit, und räumt diesen eine Frist von zwei Monaten zur Stellungnahme ein. Die Kommission erhielt daraufhin am 10. März 2017 vom italienischen Landwirtschaftsministerium eine weitere Mitteilung, in der dieses seine Ablehnung bestätigte.
- (5)
- Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 muss die Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise eine Entscheidung treffen.
- (6)
- Alle drei Einsprucherhebenden machen geltend, dass bestimmte für die Herstellung von „Dons” verwendete Rebsorten (namentlich „Cabernet Cortis” , „Orion” , „Regent” , „Rondo” und „Solaris” ), bei denen es sich ihrer Auffassung nach um Hybriden aus der Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis handelt, im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht für die Herstellung eines Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendet werden dürften. Sie machen ferner geltend, dass eine aus einer Artenkreuzung hervorgegangene Sorte in keinem Fall als der Art Vitis vinifera zugehörig angesehen werden könnte. Dem italienischen Landwirtschaftsministerium und FEDERDOC zufolge lässt sich in allen Ländern der Europäischen Union durch Untersuchung des Genoms bestimmen, ob eine Sorte der Art Vitis vinifera zugehört oder aus einer Kreuzung mit einer anderen Art der Gattung Vitis hervorgegangen ist.
- (7)
- Das italienische Landwirtschaftsministerium macht außerdem geltend, dass die Angaben zu den menschlichen Einflüssen ebenso wenig ausreichen wie der ursächliche Zusammenhang zwischen natürlichen und menschlichen Einflüssen und die Angaben zu Qualität und Merkmalen des Erzeugnisses und deren Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet. Es führt ferner an, die Behauptung, das Säureprofil des Erzeugnisses sei auf die „Auswahl relativ robuster Sorten” zurückzuführen, entbehre jeder technischen und wissenschaftlichen Grundlage, wenn man bedenke, dass die Sortenauswahl ein langfristiger Prozess sei, was auf Hybridsorten aus Artenkreuzungen nicht zutreffe.
- (8)
- Und schließlich hält das italienische Landwirtschaftsministerium es für überflüssig, die Kennzeichnungsvorschriften für Keltertraubensorten und das Erntejahr anzugeben, da diese Anforderungen in den Artikeln 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vorgegeben seien.
- (9)
- Die Kommission hat die Argumente und die Nachweisführung der Einsprucherhebenden und des Antragstellers geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Bezeichnung „Dons” aus nachstehenden Gründen als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen werden sollte.
- (10)
- Bezüglich der Behauptungen, das Erzeugnis werde nicht aus Vitis vinifera zugehörigen Rebsorten hergestellt, müssen mehrere Faktoren berücksichtigt werden. Zunächst existiert auf EU-Ebene keine harmonisierte Definition einer Vitis vinifera zugehörigen Rebsorte. Zudem gibt es derzeit keinerlei Referenzliste oder wissenschaftliches Dokument einer zuständigen amtlichen Stelle wie der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV), die bzw. das es gestatten würde, Vitis vinifera-Arten oder eine Kreuzung zwischen Vitis vinifera-Arten und anderen Arten der Gattung Vitis zweifelsfrei zu kategorisieren oder voneinander abzugrenzen. Deshalb sollte die Frage der wissenschaftlichen Definition in erster Linie im Rahmen des von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchzuführenden nationalen Vorverfahrens geklärt werden. Dänemark legt die deutsche Definition zugrunde, wonach alle fünf der hier zur Debatte stehenden Keltertraubensorten als Vitis vinifera zugehörig klassifiziert werden. Zweitens muss die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 (Prüfung eines Einspruchs) eine Entscheidung über die Ablehnung oder Eintragung der Ursprungsbezeichnung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise treffen. Im vorliegenden Fall haben die Einsprucherhebenden keine stichhaltigen wissenschaftlichen Nachweise oder Daten vorgelegt, aus denen zweifelsfrei hervorginge, dass das Erzeugnis nicht aus Vitis vinifera zugehörigen Rebsorten hergestellt wird. Und schließlich weist die Kommission darauf hin, dass auch bestimmte andere Mitgliedstaaten die betreffenden Keltertraubensorten für die Herstellung ihrer Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwenden.
- (11)
- Aus den genannten Gründen kann daher nicht geschlussfolgert werden, dass das Erzeugnis mit der Bezeichnung „Dons” aus Rebsorten gewonnen wird, die nicht zu Vitis vinifera zählen. Die diesbezüglichen Einsprüche werden daher zurückgewiesen.
- (12)
- Bezüglich der angeblich fehlenden Angaben zum ursächlichen Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass die relevanten natürlichen Einflüsse im geografischen Gebiet ebenso beschrieben wurden wie ihr Zusammenhang mit der spezifischen Qualität und den spezifischen Merkmalen des Erzeugnisses, die insbesondere in dem höheren Milchsäuregehalt zum Ausdruck kommen, der das Erzeugnis von klassischen Schaumweinen unterscheidet. Daher wird der Schluss gezogen, dass der erforderliche Nachweis des Zusammenhangs gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 erbracht wurde. Was die menschlichen Einflüsse anbelangt, so wird davon ausgegangen, dass das Säureprofil des Erzeugnisses in Einklang mit Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 der Auswahl relativ robuster Sorten zu verdanken ist.
- (13)
- Bezüglich der Behauptung, es sei überflüssig, auf Anforderungen hinzuweisen, die ohnehin in der Verordnung festgelegt seien, so scheint deren Angabe — da sie in Teilen über das Unionsrecht hinausgehen — aus Gründen der Klarheit und ihres korrekten Verständnisses durch potenziell infrage kommende Erzeuger durchaus angemessen.
- (14)
- In Anbetracht der vorstehenden Argumente und im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Kommission daher der Auffassung, dass der Antrag die Bedingungen der genannten Verordnung erfüllt und die Bezeichnung „Dons” geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 der Verordnung eingetragen werden sollte.
- (15)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
ABl. C 407 vom 8.12.2015, S. 4.
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).
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