Präambel VO (EU) 2018/614

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 13. April 2014 erhielt das Vereinigte Königreich einen Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs Azoxystrobin zur Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktarten 7 (Beschichtungsschutzmittel), 9 (Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien) und 10 (Schutzmittel für Baumaterialien).
(2)
Das Vereinigte Königreich legte am 1. Dezember 2016 gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Bewertungsberichte zusammen mit seinen Empfehlungen vor.
(3)
Am 3. Oktober 2017 gab der Ausschuss für Biozidprodukte der Europäischen Chemikalienagentur unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahmen der Agentur ab.
(4)
Diesen Stellungnahmen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass azoxystrobinhaltige Biozidprodukte der Produktarten 7, 9 und 10 die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für ihre Verwendung eingehalten werden.
(5)
Daher ist es angezeigt, Azoxystrobin vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7, 9 und 10 zu genehmigen.
(6)
In den Stellungnahmen wird der Schluss gezogen, dass Azoxystrobin die Kriterien für einen sehr persistenten (vP) und toxischen (T) Stoff gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) erfüllt. Azoxystrobin erfüllt daher die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und sollte als zu ersetzender Stoff gelten.
(7)
Gemäß Artikel 10 Absatz 4 der genannten Verordnung sollte ein Wirkstoff, der als zu ersetzender Stoff gilt, für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren genehmigt werden.
(8)
Da Azoxystrobin die Kriterien für einen sehr persistenten (vP) Stoff gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllt, sollten behandelte Waren, die mit Azoxystrobin behandelt wurden oder es enthalten, beim Inverkehrbringen entsprechend gekennzeichnet werden.
(9)
Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

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